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Rechtsberatung

GEIG in Kraft getreten

Am 25.03.2021 ist das Ge­setz zum Auf­bau ei­ner gebäude­in­te­grier­ten Lade- und Lei­tungs­in­fra-struk­tur für die Elek­tro­mo­bi­lität (Gebäude-Elek­tro­mo­bi­litätsin­fra­struk­tur-Ge­setz – GEIG) in Kraft ge­tre­ten.

Das Ge­setz setzt eine Vor­gabe aus EU-Richt­li­nien um und begründet die Ver­pflich­tung, beim Neu­bau und bei größeren Re­no­vie­run­gen von Gebäuden Lad­ein­fra­struk­tur für E-Mo­bile vor­zu­se­hen. Par­al­lel dazu hat der Ge­setz­ge­ber durch Ände­run­gen im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz die Er­rich­tung von La­de­punk­ten und Lad­ein­fra­struk­tur in Gebäuden er­leich­tert, die dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz un­ter­fal­len.

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Überblick

Das GEIG setzt die Vor­ga­ben aus der Richt­li­nie (EU) 2018/844 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 30.05.2018 zur Ände­rung der Richt­li­nie 2010/31/EU über die Ge­samt­en­er­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäuden und der Richt­li­nie 2012/27/EU über En­er­gie­ef­fi­zi­enz (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75) in na­tio­na­les Recht um.

Das Ge­setz ver­pflich­tet die Ei­gentümer von Wohn- und Nicht­wohn­gebäuden mit größeren Parkplätzen, in und an den Gebäuden Lad­ein­fra­struk­tur für Elek­tro­mo­bile und La­de­punkte vor­zu­se­hen.

Ei­gentümer von Gebäuden, die im räum­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen (Quar­tiere), können Ver­ein­ba­run­gen zur ge­mein­sa­men Erfüllung der Ver­pflich­tun­gen tref­fen. An die­sen Ver­ein­ba­run­gen können auch Dritte, z. B. En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, be­tei­ligt wer­den.

Die Neu­re­ge­lun­gen gel­ten für alle Bau­vor­ha­ben, für die der Bau­an­trag oder eine ver­gleich­bare Ge­neh­mi­gung oder An­zeige nach dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes ge­stellt wurde.

Regelungen für Neubauten

In neuen Wohn­gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen in­ner­halb des Gebäudes oder an­gren­zend an das Gebäude muss je­der Stell­platz mit Lei­tungs­in­fra­struk­tur für die Elek­tro­mo­bi­lität aus­ge­stat­tet wer­den. Lei­tungs­in­fra­struk­tur sind z. B. Leer­rohre, Bo­den- oder Wand­in­stal­la­ti­ons­sys­teme, Ka­bel­prit­schen und ähn­li­che Vor­rich­tun­gen so­wie zwin­gend der er­for­der­li­che Raum für den Zähler­platz.

In neuen Nicht­wohn­gebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen in­ner­halb des Gebäudes oder an­gren­zend an das Gebäude muss je­der dritte Stell­platz mit Lei­tungs­in­fra­struk­tur und min­des­tens ein Stell­platz mit einem La­de­punkt aus­ge­stat­tet wer­den. Ei­gentümer, die für meh­rere Nicht­wohn­gebäude ver­pflich­tet sind, dürfen die La­de­punkte in ei­ner der Im­mo­bi­lien bündeln, wenn das sinn­voll ist.

Regelungen für größere Renovierungen

Wer­den be­ste­hende Wohn­gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im oder an­gren­zend an das Gebäude ei­ner größeren Re­no­vie­rung un­ter­zo­gen, die den Park­platz oder bei Stellplätzen im Gebäude die elek­tri­sche In­fra­struk­tur des Gebäudes um­fasst, muss je­der Stell­platz mit Lei­tungs­in­fra­struk­tur aus­ge­stat­tet wer­den.

Bei Nicht­wohn­gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen im oder an­gren­zend an das Gebäude muss je­der fünfte Stell­platz mit Lei­tungs­in­fra­struk­tur und zusätz­lich ein Stell­platz mit einem La­de­punkt aus­ge­stat­tet wer­den.

Regelungen für bestehende Nichtwohngebäude

Be­ste­hende Nicht­wohn­gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im oder an­gren­zend an das Gebäude müssen auch ohne Re­no­vie­rung nach dem 01.01.2025 einen La­de­punkt er­hal­ten.

Quartiersansatz

Ei­gentümer, de­ren Gebäude in einem räum­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen, können Ver­ein­ba­run­gen zur ge­mein­sa­men Erfüllung der Ver­pflich­tun­gen aus dem Ge­setz schließen. An die­sen Ver­ein­ba­run­gen können Dritte, z. B. En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, be­tei­ligt wer­den. Das glei­che Recht hat ein Ei­gentümer, der für meh­rere Gebäude in einem räum­li­chen Zu­sam­men­hang die Pflich­ten aus dem Ge­setz erfüllen muss. Statt ei­ner Ver­ein­ba­rung müssen diese Ei­gentümer eine Do­ku­men­ta­tion über die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen er­stel­len und der Behörde auf Nach­frage vor­le­gen.

Sonstige Regelungen / Ausblick

Das Ge­setz enthält in § 2 De­fi­ni­tio­nen der wich­tigs­ten ver­wen­de­ten Be­griffe. In ei­ner ge­son­der­ten Vor­schrift wird ge­re­gelt, wie ge­mischt ge­nutzte Gebäude zu be­han­deln sind. Ein Ver­stoß ge­gen die Ver­pflich­tun­gen ist mit emp­find­li­chen Geldbußen (bis 10.000 Euro) be­wehrt. Öff­ent­li­che Gebäude, die be­reits nach an­de­ren Vor­schrif­ten ver­gleich­ba­ren An­for­de­run­gen un­ter­lie­gen, sind vom An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes aus­ge­nom­men. Wenn bei Be­stands­gebäuden die Kos­ten für die Erfüllung der Ver­pflich­tun­gen 7 % der Kos­ten der Re­no­vie­rung über­stei­gen, gel­ten die An­for­de­run­gen eben­falls nicht.

Hin­weis: Es wird sich zei­gen, wie der Markt die Re­ge­lun­gen auf­nimmt, ob also die Aus­stat­tungs­ver­pflich­tun­gen frei­wil­lig erfüllt bzw. über­erfüllt wer­den oder die Ver­pflich­te­ten ver­su­chen wer­den, den Auf­la­gen zu ent­ge­hen, in­dem sie die zwei­fel­los vor­han­de­nen Schwächen des Ge­set­zes aus­nut­zen.

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