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Hinzurechnungsbesteuerung quo vadis?

Auf der Grund­lage der Vor­ga­ben des BEPS-Pro­jekts (Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting) der OECD wur­den den EU-Mit­glied­staa­ten mit der sog. Anti Tax Avo­idance Di­rec­tive (ATAD, in Deutsch­land ATAD-Richt­li­nie ge­nannt) Maßnah­men zum Kampf ge­gen Steu­er­ver­mei­dung vor­ge­ge­ben. Eine die­ser Maßnah­men be­trifft die sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung.

Die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung greift, wenn Ge­winne statt im Stamm­land bei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten im nied­rig be­steu­er­ten Aus­land an­fal­len und die Ge­winne aus kei­ner ak­ti­ven wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten re­sul­tie­ren. Im deut­schen Außen­steu­er­ge­setz sind hierzu be­reits Re­ge­lun­gen ent­hal­ten. Al­ler­dings ist vor dem Hin­ter­grund von ATAD mit ei­ner An­pas­sung der deut­schen Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung zu rech­nen. Die in §§ 7ff. AStG ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen ent­spre­chen nämlich nicht in al­len Be­rei­chen den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben.

Es ist al­ler­dings noch un­klar, in wel­chem Um­fang An­pas­sun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Ein kon­kre­ter Ände­rungs­vor­schlag des deut­schen Ge­setz­ge­bers liegt noch nicht vor, ob­wohl die Vor­ga­ben der ATAD-Richt­li­nie zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung grundsätz­lich bis zum 31.12.2018 in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt hätten wer­den müssen. Mit einem ge­setz­ge­be­ri­schen Han­deln ist des­halb in 2019 zu rech­nen, wo­bei eine be­reits rück­wir­kende An­wen­dung neuer Vor­ga­ben – in den ver­fas­sungs­recht­lich zulässi­gen Gren­zen – nicht aus­ge­schlos­sen ist.

In un­se­rer Bro­schüre „Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung quo va­dis?“ wird der Ist­zu­stand der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung gemäß §§ 7 ff. AStG mit den Vor­ga­ben der ATAD-Richt­li­nie ver­gli­chen und mögli­cher ge­setz­ge­be­ri­scher An­pas­sungs­be­darf auf­ge­zeigt.

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