Bei einem Investment in Gold oder andere Rohstoffe als Schutz vor Inflation und den derzeitigen Finanzkrisen weltweit müssen Anleger nicht immer die Regeln der Abgeltungsteuer beachten. So gilt für den Besitz von Barren oder Münzen die einjährige Spekulationsfrist und der Gewinn ist anschließend steuerfrei. Anders sieht es hingegen bei Zertifikaten oder Anleihen mit Bezug auf Edelmetalle aus; diese werden wie normale Wertpapiere behandelt. Insoweit müssen Anleger also unterschiedliche Vorschriften beachten, sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Das Finanzamt interessiert sich generell für realisierte Gewinne aus Wertpapieren, während dies bei sonstigen Wirtschaftsgütern wie Goldbarren oder Silbermünzen nur innerhalb der einjährigen Haltefrist der Fall ist. Doch das erscheint nur auf den ersten Blick einfach, denn es sind viele Besonderheiten im Detail zu beachten. Steuerfreiheit nach einem Jahr bedeutet nämlich auch, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr zählen, während das bei einem Minus mit Wertpapieren zeitlich unbegrenzt gelingt.
„Aus Steuersicht sind Aktien die ungünstigste Alternative“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Wer jetzt auf Minengesellschaften setzt, muss von seinem Gewinn stets ein Viertel an den Fiskus abgeben. Realisierte Verluste hingegen dürfen nicht mit Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten verrechnet werden. Sie dürfen nur das Kursplus aus anderen Aktien ausgleichen.
Etwas günstiger sieht es bei Investmentfonds aus, die in Minenaktien investieren. Die Verluste aus den Fonds lassen sich mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Sofern der Fonds Gewinne einfährt, löst das erst einmal keine Steuer aus. „Dies führt zu einem Stundungseffekt, denn die Fondsgesellschaft kann den Verkaufserlös brutto reinvestieren“, so die Expertin. Erst wenn der Sparer seine Anteile verkauft, greift die Abgeltungsteuer auf die aufgelaufenen Gewinne seit dem Kauf zu. Die gleichen Regeln gelten für Exchange Traded Funds (ETFs), die lediglich geringere Gebühren und keinen Ausgabeaufschlag verlangen.
Auch mit Goldanleihen, die einen Anspruch auf die Lieferung des Edelmetalls bieten und damit den Vorteil, dass beim Anleger keine Transport-, Lager- und Versicherungskosten wie beim Erwerb von physischem Gold anfallen, kommen Anleger nicht um die Abgeltungsteuer herum. Denn nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums unterliegen Gewinne aus Inhaberschuldverschreibungen der Abgeltungsteuer, die einen Lieferanspruch auf einen Rohstoff verbriefen und etwa durch Gold in physische Form gedeckt sind. Dafür zählen Verluste aber auch außerhalb der Jahresfrist und sind mit Zinsen oder Dividenden verrechenbar.
Mit dem effektiven Besitz werben auch reine Goldfonds. Diese werden aber laut Gesetz in Deutschland nicht zugelassen, daher werden sie in der Schweiz aufgelegt. Hier gibt es derzeit noch steuerliche Ungewissheit, auf diese weisen auch die Emissionsprospekte hin. Es könnte sich um so genannte intransparente Investmentfonds handeln, die dann unabhängig vom tatsächlichen Ertrag pauschal mit hohen Steuern belegt werden. Alternativ würden sie wie geschlossene vermögensverwaltende Fonds behandelt, indem der einzelne Anleger anteilig am gesamten Goldvermögen beteiligt ist. Das hätte den Vorteil, dass die einjährige Spekulationsfrist gilt und anschließend realisierte Gewinne steuerfrei bleiben.
Doch um dies zu erreichen, müssen Sparer gar keine Umwege gehen. Denn beim direkten Erwerb von Goldmünzen oder -barren gilt ohne Ungewissheit die Spekulationsfrist. „Zudem lassen sich diese offiziellen Zahlungsmittel leicht wieder zu Geld machen“, resümiert die Steuerberaterin.
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