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Rechtsberatung

Factoring: Keine Gewährleistung nach Kaufrecht

Exis­tiert beim Fac­to­ring die ver­kaufte For­de­rung nicht, gel­ten die all­ge­mei­nen Verjährungs­re­ge­lun­gen und nicht Kauf­recht.

Da­mit hat der BGH in sei­nem Ur­teil vom 18.10.2023 (Az. VIII ZR 307/20) eine grund­le­gende Frage beim Fac­to­ring geklärt. Im Streit­fall hatte ein me­di­zi­ni­sches Ab­rech­nungs­zen­trum For­de­run­gen ei­nes Zahn­arz­tes an­ge­kauft und diese ge­genüber den Pa­ti­en­ten aus ab­ge­tre­te­nem Recht gel­tend ge­macht. Die Pa­ti­en­ten ver­wei­ger­ten die Zah­lun­gen und das Ab­rech­nungs­zen­trum un­ter­lag mit sei­nen da­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­gen in den geführ­ten Vergütungs­pro­zes­sen. Dar­auf­hin ver­klagte es den Arzt auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses.

Gemäß Ur­teil des BGH vom 18.10.2023 (Az. VIII ZR 307/20) liegt ein vom all­ge­mei­nen Leis­tungsstörungs­recht ge­re­gel­ter Fall der Nichterfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB, je­doch kein vom kauf­recht­li­chen Gewähr­leis­tungs­recht i. S. v. §§ 453 Abs. 1, 434f. BGB a. F., 437 BGB er­fass­ter Man­gel der ver­kauf­ten For­de­rung vor, wenn dem Verkäufer ei­ner For­de­rung de­ren Über­tra­gung auf den Käufer nicht möglich ist, weil die For­de­rung gar nicht be­steht. Die Verjährung der sich dar­aus er­ge­ben­den An­sprüche des For­de­rungskäufers ge­gen den Verkäufer rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Verjährungs­vor­schrif­ten und beträgt dem­zu­folge drei Jahre.

Hin­weis: Die kauf­recht­li­chen Verjährungs­an­sprüche von 30 Jah­ren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB seien hier­auf nicht ana­log an­wend­bar. Es fehle an ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke und ei­ner ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage.

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