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Rechtsberatung

Bundeskartellamt geht mit Hilfe der DSGVO gegen Facebook vor

Mit Ent­schei­dung vom 7.2.2019 hat das Bun­des­kar­tell­amt Fa­ce­book auf­grund ei­nes markt­missbräuch­li­chen Ver­hal­tens Be­schränkun­gen auf­er­legt. Als Maßstab hat das Bun­des­kar­tell­amt die Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO) her­an­ge­zo­gen und da­mit klar­ge­stellt, dass diese auch kar­tell­recht­li­che Re­le­vanz hat.

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­kar­tell­am­tes nimmt Fa­ce­book auf dem Markt für so­ziale Netz­werke eine markt­be­herr­schende Stel­lung ein und miss­braucht diese durch die ak­tu­el­len Nut­zungs­be­din­gun­gen und Da­ten­schutz­erklärun­gen. Da­nach können Nut­zer das so­ziale Netz­werk nur un­ter der Be­din­gung nut­zen, dass Fa­ce­book auch außer­halb des so­zia­len Netz­wer­kes Da­ten über den Nut­zer im In­ter­net oder über an­dere Smart­phone-Apps sam­melt und diese dann dem Fa­ce­book-Be­nut­zer­konto zu­ord­net. Auch die Da­ten von an­de­ren kon­zern­ei­ge­nen Diens­ten, wie zum Bei­spiel Whats­App und Ins­tagram, können mit dem Fa­ce­book-Be­nut­zer­konto zu­sam­men­geführt wer­den. Missbräuch­lich sind diese Be­din­gun­gen des­halb, weil sie nach An­sicht des Bun­des­kar­tell­am­tes dem po­ten­ti­el­len Nut­zer keine Wahlmöglich­kei­ten las­sen, ob und in wel­chem Um­fang, über die ei­gent­li­che Nut­zung von Fa­ce­book hin­aus, Da­ten über ihn ge­sam­melt, zu­sam­men­geführt und aus­ge­wer­tet wer­den. Dies sei auch nicht in Ein­klang zu brin­gen mit den Wer­tun­gen der DS­GVO. Aus­schlag­ge­bend war ne­ben der Art und dem Um­fang der Samm­lung und der Ver­wer­tung der Da­ten die feh­lende wirk­same Ein­wil­li­gung der Fa­ce­book-Nut­zer. Das Bun­des­kar­tell­amt hat für die da­ten­schutz­recht­li­che Be­wer­tung nach ei­ge­nen An­ga­ben mit führen­den Da­ten­schutz­behörden zu­sam­men­ge­ar­bei­tet.

So­zu­sa­gen im Ne­ben­satz hat das Bun­des­kar­tell­amt fest­ge­stellt, dass die Ver­ar­bei­tung und Samm­lung der in­ner­halb von Fa­ce­book er­zeug­ten Da­ten grundsätz­lich an­zu­er­ken­nen sei, kar­tell­recht­lich je­doch nicht ab­schließend be­wer­tet wurde. Hier­bei kam es ins­be­son­dere dar­auf an, dass das An­ge­bot ei­nes so­zia­len Netz­wer­kes, das sich durch Wer­bung fi­nan­ziert, grundsätz­lich auch ein ho­hes Maß der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten er­for­dert. Die­ses Er­for­der­nis fin­det aber seine Be­gren­zung, wenn Da­ten von außer­halb des so­zia­len Netz­wer­kes ge­sam­melt ge­nutzt und zu­sam­men und mit den Da­ten des so­zia­len in­ner­halb des so­zia­len Netz­wer­kes zu­sam­men­geführt wer­den.

Fa­ce­book hat be­reits beim zuständi­gen Ober­lan­des­ge­richt Düssel­dorf Be­schwerde ge­gen die Auf­la­gen des Bun­des­kar­tell­am­tes ein­ge­legt. Die­ses Ver­fah­ren dürfte auch von an­de­ren eu­ropäischen Wett­be­werbs­behörden auf­merk­sam ver­folgt wer­den.

Hinweis

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht er­neut den Wir­kungs­be­reich der DS­GVO. Span­nend ist aber die Tat­sa­che, dass dem Ge­schäfts­mo­dell „Dienst­leis­tung ge­gen Da­ten“ un­ter ausführ­li­cher Aus­ein­an­der­set­zung mit den neu ein­geführ­ten Be­ur­tei­lungs­kri­te­rien für mehr­sei­tige Märkte und Netz­werke zu­min­dest aus kar­tell­recht­li­cher Sicht keine grundsätz­li­che Ab­sage er­teilt wor­den ist.

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