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BGH zur Kostenerstattung bei Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwalts

Beschluss des BGH vom 28.9.2011 - I ZB 97/09

Die Frage, ob die Kos­ten des ausländi­schen Ver­kehrs­an­walts ei­ner ausländi­schen Par­tei er­stat­tungsfähig sind, hängt von der Not­wen­dig­keit im Ein­zel­fall ab. Die Mit­wir­kung ei­nes ausländi­schen Ver­kehrs­an­walts ist je­den­falls dann nicht er­for­der­lich, wenn der deut­sche An­walt be­reits über alle nöti­gen In­for­ma­tio­nen verfügt oder wenn es für die ausländi­sche Par­tei möglich, zu­mut­bar und kos­tengüns­ti­ger ist, den inländi­schen An­walt un­mit­tel­bar zu in­for­mie­ren.

Der Sach­ver­halt:
An­trag­stel­le­rin ist ein Un­ter­neh­men mit Sitz in der Schweiz. Sie hatte ge­gen die An­trags­geg­ner vor dem LG eine einst­wei­lige Verfügung we­gen ei­ner Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung er­wirkt. Im Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren strit­ten die Par­teien später noch um die Frage, ob die An­trag­stel­le­rin ne­ben den Kos­ten ih­rer inländi­schen Anwälte auch die­je­ni­gen der von ihr zusätz­lich be­auf­trag­ten schwei­ze­ri­schen Rechts­anwälte er­stat­tet ver­lan­gen konnte.

Das LG ver­neinte dies; das KG sah die Kos­ten der Schwei­zer Rechts­anwälte hin­ge­gen als er­stat­tungsfähige Kos­ten ei­nes Ver­kehrs­an­walts (Nr. 3400 RVG VV) an und sprach der An­trag­stel­le­rin eine 1,0 Gebühr zu. Auf die Rechts­be­schwerde der An­trags­geg­ner hob der BGH den Be­schluss des Be­schwer­de­ge­richts auf und wies die zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das KG zurück.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das Be­schwer­de­ge­richt an­ge­nom­men, dass die Kos­ten des ausländi­schen Ver­kehrs­an­walts ei­ner ausländi­schen Par­tei stets bis zur Höhe ei­ner 1,0 Gebühr nach Nr. 3400 RVG VV er­stat­tungsfähig sind.

Der BGH hat sich bis­her noch nicht ab­schließend zu der Frage geäußert, wel­che Maßstäbe für die Er­stat­tungsfähig­keit der Kos­ten des ausländi­schen Ver­kehrs­an­walts ei­ner ausländi­schen Par­tei gel­ten. Die OLG ha­ben dies­bezüglich un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat al­ler­dings die un­ter­lie­gende Par­tei die Kos­ten des Geg­ners zu er­stat­ten, so­weit sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig wa­ren. Ebenso wie es für eine nicht am Ge­richts­ort ansässige inländi­sche Par­tei not­wen­dig sein kann, einen auswärti­gen Rechts­an­walt in Deutsch­land als Ver­kehrs­an­walt zu be­auf­tra­gen, kann so­mit für die ausländi­sche Par­tei eine ent­spre­chende Not­wen­dig­keit hin­sicht­lich der Ein­schal­tung ei­nes ausländi­schen Rechts­an­walts ih­res Ver­trau­ens be­ste­hen.

In­fol­ge­des­sen be­darf es auch bei ausländi­schen Par­teien ei­ner Not­wen­dig­keitsprüfung im Ein­zel­fall, schon um die zur Kos­ten­tra­gung ver­pflich­tete Par­tei nicht un­an­ge­mes­sen zu be­las­ten. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass eine ausländi­sche Par­tei ty­pi­scher­weise etwa we­gen sprach­li­cher Bar­rie­ren, kul­tu­rel­ler Un­ter­schiede oder man­geln­der Ver­traut­heit mit dem deut­schen Rechts­sys­tem eher auf einen Ver­kehrs­an­walt an ih­rem Wohn- oder Ge­schäfts­sitz an­ge­wie­sen sein wird als eine inländi­sche Par­tei.

Al­ler­dings benötigt die ausländi­sche Par­tei nicht stets einen Ver­kehrs­an­walt. So ist der ausländi­sche Ver­kehrs­an­walt je­den­falls dann nicht er­for­der­lich, wenn der deut­sche Ver­fah­rens­be­vollmäch­tigte be­reits über alle nöti­gen In­for­ma­tio­nen verfügt. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach ei­ner Ab­mah­nung durch den inländi­schen Be­vollmäch­tig­ten eine Un­ter­las­sungs­erklärung ge­genüber der ausländi­schen Par­tei ab­ge­ge­ben wurde und im an­schließen­den Rechts­streit nur noch über die durch die Ab­mah­nung ent­stan­de­nen Kos­ten ge­strit­ten wird.

Link­hin­weis:
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