deen

Aktuelles

BGH zum Beginn des Haftungszeitraums gem. § 425 Abs. 1 HGB bei Beschädigung von Frachtgut während der Lagerung durch den Frachtführer

Urteil des BGH vom 12.1.2012 - I ZR 214/10

Für den Be­ginn des Haf­tungs­zeit­raums gem. § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht er­for­der­lich, dass der Frachtführer un­mit­tel­bar nach Er­lan­gung des Be­sit­zes am Trans­port­gut mit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beförde­rung be­ginnt. La­gert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die sei­ner Sphäre zu­zu­rech­nen sind bei­spiels­weise we­gen feh­len­der Trans­port­ka­pa­zität, so be­ginnt die Ob­huts­haf­tung des § 425 Abs. 1 HGB be­reits mit der vom Frachtführer vor­ge­nom­me­nen Vor­la­ge­rung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Trans­port­ver­si­che­rer der P-GmbH. Sie macht ge­gen das be­klagte Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men aus ab­ge­tre­te­nem und über­ge­gan­ge­nem Recht ih­rer Ver­si­che­rungs­neh­me­rin Scha­dens­er­satz we­gen Be­schädi­gung von Trans­port­gut gel­tend. Die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin stellte im Ok­to­ber 2007 eine aus meh­re­ren Bau­tei­len be­ste­hende Kom­bi­na­ti­ons­an­lage auf ei­ner Messe in Düssel­dorf aus. Sie be­auf­tragte die Be­klagte, die als Mes­se­spe­di­teu­rin die Er­laub­nis hat, auf dem Gelände der Messe in Düssel­dorf tätig zu sein, mit der Beförde­rung der An­lage zum Mes­se­gelände, so­wie mit de­ren Rück­trans­port nach Be­en­di­gung der Messe.

Nach Be­en­di­gung der Messe bau­ten Mit­ar­bei­ter der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin die Ma­schine am 31.10.2007 auf dem Mes­se­gelände ab. Da­bei wur­den sie von einem Ga­bel­stap­ler­fah­rer un­terstützt, der im Auf­trag der Be­klag­ten die von die­ser für den Ab­bau ge­schul­de­ten Leis­tun­gen er­brachte. Die Ma­schi­nen­bau­teile blie­ben nach dem Ab­bau zunächst auf dem Mes­se­gelände lie­gen. Am 5.11.2007 lud der Ga­bel­stap­ler­fah­rer die Bau­teile mit einem Stap­ler auf den für den Rück­trans­port be­reit­ge­stell­ten Lkw. Als das Gut bei der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin an­kam, war der Sieb­wechs­ler der An­lage mit einem Ge­wicht von 280 kg er­heb­lich be­schädigt. Bei­gefügt wa­ren die Ver­merke "Ma­schine be­schädigt am Stand" und "Ma­schine wurde be­schädigt durch Ver­la­den".

Die Kläge­rin be­haup­tet, der Scha­den an dem Sieb­wechs­ler sei da­durch ent­stan­den, dass er bei der Ver­la­dung auf das Trans­port­fahr­zeug vom Ga­bel­stap­ler her­un­ter­ge­fal­len sei. Die Kos­ten für die Scha­dens­be­sei­ti­gung be­lie­fen sich auf rd. 7.000 €. Die­sen Be­trag so­wie Kos­ten für ein Ha­va­rie­gut­ach­ten i.H.v. rd. 900 € müsse die Be­klagte in vol­ler Höhe er­set­zen, da dem von ihr be­auf­trag­ten Ga­bel­stap­ler­fah­rer ein qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den an­zu­las­ten sei. Darüber hin­aus schulde die Be­klagte die Er­stat­tung vor­ge­richt­lich an­ge­fal­le­ner Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. rd. 660 €. Die Be­klagte macht ins­bes. gel­tend, der Scha­den sei nicht während ih­res Ob­huts­zeit­raums ein­ge­tre­ten. Der Scha­den müsse ent­we­der bei der Zer­le­gung der Ma­schine oder während der La­ge­rung auf dem Mes­se­gelände ent­stan­den sein.

LG und OLG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil un­ter Zurück­wei­sung des Rechts­mit­tels im Übri­gen in­so­weit auf, als das OLG hin­sicht­lich der Haupt­for­de­rung über einen Be­trag von 3.433 € nebst Zin­sen hin­aus und hin­sicht­lich der vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten über einen Be­trag von 360 € nebst Zin­sen hin­aus zum Nach­teil der Be­klag­ten er­kannt hat, und wies die Klage in die­sem Um­fang ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin kann we­gen des ent­stan­de­nen Sach­scha­dens einen An­spruch über die ge­setz­li­che Höchst­be­trags­haf­tung gem. § 431 Abs. 1 und 2 HGB hin­aus nicht gel­tend ma­chen.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine ver­trag­li­che Haf­tung der Be­klag­ten nach § 425 Abs. 1 HGB sind erfüllt, weil die Be­schädi­gung des Sieb­wechs­lers während der Ob­huts­zeit der Be­klag­ten er­folgt ist. Der Frachtführer haf­tet u.a. für den Scha­den, der durch Be­schädi­gung des Gu­tes in der Zeit von der Über­nahme zur Beförde­rung bis zur Ab­lie­fe­rung ent­steht. Die Ob­huts­haf­tung des Frachtführers be­ginnt da­nach mit der Be­sit­zer­lan­gung an dem zu befördern­den Gut. Ist in Ab­wei­chung von § 412 Abs. 1 HGB ver­ein­bart, dass der Frachtführer das Gut auch zu ver­la­den hat, so be­ginnt der maßgeb­li­che Haf­tungs­zeit­raum be­reits zu dem Zeit­punkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Ver­la­dung in seine Ob­hut nimmt, also nicht erst mit Be­en­di­gung des Be­la­de­vor­gangs.

Die Haf­tung gem. § 425 Abs. 1 HGB er­for­dert zu­dem, dass der Frachtführer das Gut ge­rade zum Zweck der Beförde­rung über­nom­men hat. Eine Haf­tung nach § 425 Abs. 1 HGB ist da­her aus­ge­schlos­sen, so­lange dem Frachtführer das Gut nur zur La­ge­rung oder Ver­wah­rung über­ge­ben und noch kein Fracht­ver­trag ab­ge­schlos­sen wor­den ist, mag eine spätere Beförde­rung durch ihn auch be­ab­sich­tigt sein. Ist da­ge­gen bei der Über­nahme be­reits ein Beförde­rungs­ver­trag zu­stande ge­kom­men, so gilt die Haf­tungs­vor­schrift des § 425 Abs. 1 HGB auch schon vor Be­ginn der ei­gent­li­chen Beförde­rung.

Die Be­klagte war am 31.10.2007 von der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin be­reits mit dem Rück­trans­port der Ma­schine be­auf­tragt wor­den. Sie hätte da­her un­mit­tel­bar nach dem Ab­bau der Ma­schine mit der von ihr ver­trag­lich ge­schul­de­ten Ver­la­dung auf einen Lkw und dem Trans­port zur Ver­si­che­rungs­neh­me­rin be­gin­nen können. Die Ver­schie­bung der Beförde­rung ging nicht auf die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin zurück, son­dern hatte sei­nen Grund darin, dass die Be­klagte man­gels vor­han­de­ner Trans­port­ka­pa­zitäten nicht zu einem so­for­ti­gen Ab­trans­port in der Lage war. Die Ob­huts­haf­tung nach § 425 Abs. 1 HGB ist aber nicht des­we­gen aus­ge­schlos­sen, weil der Frachtführer we­gen ei­ner von ihm zu ver­tre­ten­den oder sonst trans­port­be­ding­ten Verzöge­rung der Beförde­rung zunächst eine kurz­fris­tige Vor­la­ge­rung vor­neh­men muss; denn eine sol­che Hand­lung dient der Erfüllung des Beförde­rungs­ver­trags.

Im Übri­gen wen­det sich die Re­vi­sion mit Er­folg ge­gen die Auf­fas­sung des OLG, der Be­klag­ten sei es im Streit­fall nach § 435 HGB ver­wehrt, sich auf die Haf­tungs­be­gren­zun­gen gem. § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu be­ru­fen, weil da­von aus­zu­ge­hen sei, dass der durch die Be­schädi­gung des Trans­port­gu­tes ein­ge­tre­tene Scha­den auf ein qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den der Be­klag­ten zurück­zuführen sei. Der Vor­trag der in­so­weit be­weis­be­las­te­ten Kläge­rin reicht für die An­nahme ei­nes be­wusst leicht­fer­ti­gen Han­delns (§ 435 HGB) des Ga­bel­stap­ler­fah­rers nicht aus.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben