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BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Hotelschecks

Urteil des BFH vom 8.9.2011 - V R 42/10

Ver­treibt ein Un­ter­neh­men sog. "Ho­tel­schecks" für eine Viel­zahl von Her­ber­gen im In- und Aus­land und erhält er hierfür An­zah­lun­gen, so han­delt es sich da­bei um Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen. Der Leis­tungs­ort rich­tet sich in die­sen Fällen auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung noch nicht fest­steht, ob sich die Ver­mitt­lungs­leis­tung auf ein im Aus­land be­le­ge­nes Grundstück be­zieht oder nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­trieb im Streit­jahr 2007 sog. "Ho­tel­schecks" über Ver­triebs­part­ner, An­zei­gen in Zeit­schrif­ten und über ihr In­ter­net­por­tal. Da­bei er­war­ben die Kun­den für 49,90 € einen "Ho­tel­scheck" so­wie einen Ho­tel­ka­ta­log, in dem über 2.500 Ho­tels im In- und Aus­land auf­geführt wa­ren, die be­reit wa­ren, das Ho­tel­zim­mer nicht ge­son­dert in Rech­nung zu stel­len, so­fern der Kunde pro Kopf und Tag einen je nach Qua­lität des Ho­tels un­ter­schied­li­chen Be­trag für Frühstück und Abend­es­sen ent­rich­tete. Die Ho­tel­zim­mer muss­ten die Kun­den beim Ver­trags­ho­tel selbständig bu­chen. Die Kläge­rin über­sandte den Scheck "als Ver­mitt­le­rin" im Na­men des Kun­den dem Ho­tel.

Die "Ho­tel­schecks" wa­ren als Ge­schenk frei über­trag­bar. Nach An­ga­ben der Kläge­rin kam es nur in 14,22 % der bei ihr er­wor­be­nen "Ho­tel­schecks" tatsäch­lich zu Ho­telüber­nach­tun­gen. Ne­ben den "Ho­tel­schecks" für drei Über­nach­tun­gen ver­trieb die Kläge­rin auch eine Club­mit­glied­schaft für 25 €, durch die die "Ho­tel­schecks" ver­bil­ligt er­wor­ben wer­den konn­ten, so­wie eine sog. "Gold­card" für 119 €, mit der Ho­tel­bu­chun­gen bis zu einem Jahr ab­ge­schlos­sen wer­den konn­ten.

Die Kläge­rin ging da­von aus, dass sie im Zeit­punkt der Ho­tel­schecküber­las­sung noch keine kon­kre­ten und be­stimm­ba­ren Leis­tun­gen er­bracht habe und es da­her an einem Leis­tungs­aus­tausch fehle. Sie erklärte in den Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen nur die Ent­gelte der Kun­den für die Club­mit­glied­schaf­ten als um­satz­steu­er­bar, während sie die Ent­gelte für die "Gold­card" als teil­weise steu­er­pflich­tig be­han­delte. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf al­ler­dings sämt­li­che Ent­gelte der Um­satz­steuer.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war das FG im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin mit der ent­gelt­li­chen Aus­gabe der "Ho­tel­schecks" und der "Gold­card" ent­gelt­li­che Leis­tun­gen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an ihre Kun­den er­bracht hatte und dass zwi­schen der An­zah­lung und der in dem "Ho­tel­scheck" bzw. der "Gold­card" ver­brief­ten Leis­tung der Kläge­rin ein un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang be­stand. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG han­delte es sich al­ler­dings bei den in "Ho­tel­schecks" und der "Gold­card" ver­brief­ten Leis­tun­gen um Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen.

Zu Un­recht stellte das FG dar­auf ab, der we­sent­li­che Teil der Tätig­keit der Kläge­rin sei mit dem Nach­weis der Ver­trags­ho­tels ab­ge­schlos­sen, während sie sich am Ver­trags­schluss selbst nur noch da­durch be­tei­lige, dass sie im ei­ge­nen In­ter­esse den "Ho­tel­scheck" wei­ter­leite. Denn spe­zi­fi­sch und we­sent­lich für eine Ver­mitt­lungs­leis­tung ist es, die am Ab­schluss des Ver­tra­ges in­ter­es­sier­ten Per­so­nen zu­sam­men­zuführen, wo­bei die Ver­mitt­lungstätig­keit in ei­ner Nach­weis-, ei­ner Kon­takt­auf­nahme- oder in ei­ner Ver­hand­lungstätig­keit be­ste­hen kann.

Das mit den Er­wer­bern der "Ho­tel­schecks" bzw. der "Gold­card" ver­ein­barte und von die­sen be­reits bei de­ren Er­werb be­zahlte Ent­gelt un­ter­lag als An­zah­lung im Streit­jahr im In­land der Um­satz­steuer. Denn be­zieht sich - wie hier - die ver­mit­telte Leis­tung (Be­her­ber­gung in einem Ho­tel) auf Grundstücke, wird die Ver­mitt­lungs­leis­tung an dem Be­le­gen­heits­ort des Grundstückes aus­geführt. Das gilt auch für An­zah­lun­gen, wenn im Zeit­punkt der Zah­lung be­reits fest­steht, an wel­chem Ort der ver­mit­telte Um­satz er­bracht wird. Steht da­ge­gen nach dem In­halt der Ver­ein­ba­run­gen nicht fest, ob der ver­mit­telte Um­satz im In­land oder an einem an­de­ren Ort statt­fin­det und ist vor Ausführung der Leis­tung eine An­zah­lung zu leis­ten, un­ter­liegt, weil ein an­de­rer Anknüpfungs­punkt fehlt, die An­zah­lung am Sitz des Un­ter­neh­mens - hier im In­land - der Um­satz­steuer. Dies steht auch im Ein­klang mit der EuGH-Recht­spre­chung.

Er­gibt sich hin­ge­gen, dass die ver­mit­telte Leis­tung eine sons­tige Leis­tung im Zu­sam­men­hang mit einem im Aus­land be­le­ge­nen Grundstück be­trifft, ist die Be­mes­sungs­grund­lage ent­spre­chend § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu be­rich­ti­gen. Da das FG je­doch keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen hatte, in wel­chem Um­fang die An­zah­lun­gen zur Ver­mitt­lung von Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen in Ho­tels geführt hat, die nicht im In­land be­le­gen sind, ging die Sa­che zur Nach­ho­lung ent­spre­chen­der Fest­stel­lun­gen an das FG zurück.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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