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BAG zum Verzicht eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich

Urteil des BAG vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11

Ist das Ar­beits­verhält­nis be­en­det und ein An­spruch des Ar­beit­neh­mers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Ab­gel­tung des ge­setz­li­chen Er­ho­lungs­ur­laubs ent­stan­den, kann der Ar­beit­neh­mer auf die­sen An­spruch grundsätz­lich ver­zich­ten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Re­ge­lung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wo­nach der Ur­laub ab­zu­gel­ten ist, wenn er we­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ganz oder teil­weise nicht mehr gewährt wer­den kann, zwar nicht zu Un­guns­ten des Ar­beit­neh­mers ab­ge­wi­chen wer­den. Je­doch hin­dert diese Re­ge­lung nur ein­zel­ver­trag­li­che Ab­re­den, die das Ent­ste­hen von Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­sprüchen aus­schließen. Hatte der Ar­beit­neh­mer die Möglich­keit, Ur­laubs­ab­gel­tung in An­spruch zu neh­men und sieht er da­von ab, steht auch Uni­ons­recht einem Ver­zicht des Ar­beit­neh­mers auf Ur­laubs­ab­gel­tung nicht ent­ge­gen.

Die Be­klagte kündigte am 26. No­vem­ber 2008 ihr Ar­beits­verhält­nis mit dem bei ihr als La­der be­schäftig­ten und seit Ja­nuar 2006 ar­beits­unfähi­gen Kläger or­dent­lich zum 30. Juni 2009. Im Kündi­gungs­rechts­streit re­gel­ten die Par­teien am 29. Juni 2010 in einem Ver­gleich ua., dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung der Be­klag­ten zum 30. Juni 2009 auf­gelöst wor­den ist, die Be­klagte an den Kläger eine Ab­fin­dung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Ver­gleichs wech­sel­sei­tig alle fi­nan­zi­el­len An­sprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis, gleich ob be­kannt oder un­be­kannt und gleich aus wel­chem Rechts­grund, er­le­digt sind. Mit einem Schrei­ben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Be­klag­ten ohne Er­folg ver­langt, Ur­laub aus den Jah­ren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro ab­zu­gel­ten. Das Ar­beits­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat auf die Be­ru­fung des Klägers das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts teil­weise abgeändert und die Be­klagte zur Zah­lung von Ur­laubs­ab­gel­tung in Höhe von 6.543,60 Euro ver­ur­teilt.

Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem Neun­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) Er­folg und führte zur Wie­der­her­stel­lung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts. Die Klage ist un­begründet. Die Er­le­di­gungs­klau­sel im ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses am 30. Juni 2009 ent­stan­de­nen An­spruch des Klägers auf Ab­gel­tung des ge­setz­li­chen Er­ho­lungs­ur­laubs er­fasst.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 33/2013 vom 14.05.2013

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