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Steuerberatung

Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung in eine Gesamthand

BFH v. 15.1.2019 - II R 39/16

Bei ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Ein­brin­gung ei­nes Grundstücks in eine Ge­samt­hand ist die Ver­min­de­rung der Be­tei­li­gung ei­nes grundstücks­ein­brin­gen­den Ge­sell­schaf­ters am Vermögen der Ge­samt­hand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG an­zu­zei­gen, selbst wenn sich da­durch der per­so­nelle Ge­sell­schaf­ter­be­stand der Ge­samt­hand nicht ändert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR mit den Ge­sell­schaf­tern R. und Z. Der R war ur­sprüng­lich Al­lein­ei­gentümer ei­nes Grundstücks. Im Juli 2008 hatte er einen Mit­ei­gen­tums­an­teil von 1/25 an Z. veräußert. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ge­sell­schafts­ver­trag vom sel­ben Tag wur­den die Kläge­rin gegründet, die Mit­ei­gen­tums­an­teile am Grundstück von R. und Z. in die Kläge­rin ein­ge­bracht und dies­bezüglich die Auf­las­sung erklärt. An der Kläge­rin wa­ren R. zu 96 % und Z. zu 4 % be­tei­ligt. Der zunächst voll­macht­los ver­tre­tene Z. ge­neh­migte den Ver­trag im Au­gust 2008.

Im De­zem­ber 2008 ver­ein­bar­ten R. und Z. pri­vat­schrift­lich, dass R. einen An­teil von 46 % an der Kläge­rin zum 1.1.2009 auf Z. überträgt. Beide soll­ten dann je­weils An­teile von 50 % hal­ten. Der Kauf­preis be­trug 1,5 Mio. €. Das Fi­nanz­amt stellte den Er­werb der Kläge­rin vom aus Juli 2008 auf­grund der Ein­brin­gung der Mit­ei­gen­tums­an­teile am Grundstück nach § 5 Abs. 1 GrEStG steu­er­frei. In den Erläute­run­gen des Be­scheids wurde aus­geführt, die Steu­er­vergüns­ti­gung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sei in­so­weit nicht an­zu­wen­den, als sich der An­teil des Veräußer­ers am Vermögen der Ge­samt­hand in­ner­halb von fünf Jah­ren nach dem Überg­ang des Grundstücks auf die Ge­samt­hand ver­min­dere. Ände­run­gen seien der Behörde an­zu­zei­gen. Der Be­scheid wurde der Kläge­rin nicht be­kannt­ge­ge­ben.

Auf An­frage des Fi­nanz­am­tes teilte die Kläge­rin im Sep­tem­ber 2014 mit, die Vermögens­be­tei­li­gung je­des Grundstücks­veräußer­ers am Ge­sell­schafts­vermögen der Kläge­rin habe sich nicht ge­min­dert. Die Ver­ein­ba­rung aus De­zem­ber 2008 war bei­gefügt. Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt we­gen der Ver­min­de­rung der Be­tei­li­gung des R. um 46 % für den Er­werbs­vor­gang aus Juli 2008 Grund­er­werb­steuer i.H.v. 16.560 € fest, da sich die Be­tei­li­gung von R. an der Kläge­rin in­ner­halb der schädli­chen Frist von fünf Jah­ren von 96 % auf 50 % ver­rin­gert habe. Der Er­werb sei nur noch in Höhe von 54 % von der Steuer be­freit.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Die Fest­set­zung von Grund­er­werb­steuer für die im Juli 2008 vor­ge­nom­mene und im Au­gust 2008 ge­neh­migte Ein­brin­gung der Mit­ei­gen­tums­an­teile am Grundstück in die Kläge­rin durch R. und Z. ist rechtmäßig. Durch die Ver­min­de­rung des An­teils von R. an der Kläge­rin zum 1.1.2009 um 46 % sind in­so­weit rück­wir­kend die Vor­aus­set­zun­gen für die Nicht­er­he­bung der Steuer ent­fal­len.

Das Fi­nanz­amt konnte für den Ein­brin­gungs­vor­gang im Juli 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Grund­er­werb­steuer fest­set­zen. Denn im Zeit­punkt des Er­las­ses des ur­sprüng­li­chen Be­scheids aus 2014 war die vierjährige Fest­set­zungs­frist i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht ab­ge­lau­fen. Die Fest­set­zungs­frist be­gann - we­gen der verspäte­ten An­zeige der Ver­min­de­rung der Be­tei­li­gung - auf­grund der An­lauf­hem­mung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ab­lauf des Jah­res 2011 zu lau­fen und en­dete mit Ab­lauf des Jah­res 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG not­wen­dige An­zeige hatte die Steu­er­pflich­tige erst im Sep­tem­ber 2014 er­stat­tet.

Un­er­heb­lich war, dass sich der per­so­nelle Ge­sell­schaf­ter­be­stand der Ge­samt­hand nicht geändert hatte. Denn bei ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Ein­brin­gung ei­nes Grundstücks in eine Ge­samt­hand ist die Ver­min­de­rung der Be­tei­li­gung ei­nes grundstücks­ein­brin­gen­den Ge­sell­schaf­ters am Vermögen der Ge­samt­hand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG an­zu­zei­gen, selbst wenn sich da­durch der per­so­nelle Ge­sell­schaf­ter­be­stand der Ge­samt­hand nicht ändert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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