Enthält die Handelsbilanz fehlerhafte Bilanzansätze, die handelsrechtlich eine Bilanzkorrektur erforderlich machen, gilt der Gewinnabführungsvertrag unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG dennoch als tatsächlich durchgeführt. In ihrer Rundverfügung vom 14.4.2014 (Az. S 2770 A - 55 - St 51, DStR 2014, S. 2026) weist die OFD Frankfurt/Main die Finanzverwaltung in ihrem Amtsbereich an, bei Vorliegen eines solchen zu korrigierenden Fehlers Beanstandungen schriftlich, z. B. im Rahmen des Bp-Berichts, vorzunehmen und dabei ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG hinzuweisen.
Hinweis
Ist umstritten, ob ein zur Korrektur der Handelsbilanz führender Fehler vorliegt, trägt der Steuerpflichtige das Risiko des Ausgangs des Rechtsstreits. Eine Bestätigung des Abschlussprüfers, wonach keine handelsbilanzielle Korrektur des Fehlers erforderlich ist, lässt die OFD Frankfurt/Main nicht genügen.
Weiter geht die OFD Frankfurt/Main in ihrer Verfügung auf das etwaige Anpassungserfordernis von Gewinnabführungsverträgen, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen oder geändert wurden, ein und stellt klar, dass sie eine Vertragsanpassung auch dann nicht als einen der fünfjährigen Mindestlaufzeit unterliegenden Neuabschluss wertet, wenn eine Anpassung nach der „Kleinen Organschaftsreform“ nicht erforderlich gewesen wäre.