Mit Wirkung zum 1.10.2014 wurde der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gesetzlich neu geregelt. Gemäß der bereits zur vorgehenden Rechtsprechungsänderung des BFH ergangenen Nichtbeanstandungsregelung akzeptierte die Finanzverwaltung, dass in den Fällen, in denen mit der Ausführung einer Bauleistung vor dem 15.02.2014 begonnen wurde, von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen wird, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger diese einvernehmlich annehmen, auch wenn sich aus der BFH-Rechtsprechung die Steuerschuldnerschaft des Leistenden ergibt. Im Schreiben vom 26.09.2014 (Az. IV D 3 - S 7279/14/10002) zur gesetzlichen Neuregelung hat das BMF die Nichtbeanstandungsregelung zwar wiederholt, aber nicht mehr für Anzahlungsfälle aufgegriffen, so dass fraglich war, ob die Nichtbeanstandungsregelung auch bei Leistungserbringung nach dem 1.10.2014 Anwendung findet.
Das BMF stellt nun mit Schreiben vom 4.02.2015 (Az. IV D 3 - S7279/11/10002-04) klar, dass auch dann unter den vorgenannten Bedingungen an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festgehalten werden kann, wenn mit der Bauleistung vor dem 15.02.2014 begonnen wurde, diese aber erst nach dem 30.09.2014 erbracht worden ist, auch wenn nach der neuen Gesetzeslage die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht.
hinweis
Da diese Verwaltungsanweisung den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, bleibt abzuwarten, ob diese im Fall einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Aus Vorsichtsgründen sollte deshalb nur in Ausnahmefällen von dieser Nichtanwendungsregelung Gebrauch gemacht werden. Zudem entfaltet die Nichtbeanstandungsregelung dann keinen Vertrauensschutz, wenn zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird. Zur bestmöglichen Absicherung für den bauleistenden Unternehmer sollte eine einvernehmliche Einigung mit dem Leistungsempfänger daher mit einer sanktionierten Verpflichtung verbunden werden, von der bisherigen Handhabung nicht abzuweichen.