Dabei geht es um die Frage, ob die steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar sind oder ob diese eine verfassungswidrige Bevorzugung gegenüber der Übertragung anderen Vermögens darstellen.

In Fachkreisen wird damit gerechnet, dass die Richter die Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Begünstigungsregelungen bejahen. Völlig unklar ist jedoch, wie weitgehend der Richterspruch sein wird. Von einer Nichtigkeit der Regelungen dürfte aus haushaltspolitischen Erwägungen nicht auszugehen sein. Fraglich ist jedoch, wie lange sich Steuerpflichtige auf das - günstige noch geltende - Erbschaftsteuerrecht berufen können. Möglich ist, dass der Vertrauensschutz bereits mit Urteilsverkündung endet.Wahrscheinlicher dürfte aber sein, dass das geltende Recht noch während einer Übergangsfrist fort gilt. Derzeit wird allerdings davon ausgegangen, dass diese Übergangsfrist kurz ausfallen wird und möglicherweise schon Mitte nächsten Jahres mit nachteiligeren Regelungen zu rechnen ist. Wer also in Erwägung zieht, Betriebsvermögen auf die nächste Generation zu übertragen, tut gut daran, die Nachfolgeregelungen schnellstmöglich zu treffen.
Zum Hintergrund:
Seit 1.1.2009 sieht das Erbschaftsteuergesetz umfassende Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen vor, die allerdings nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn strenge Auflagen erfüllt werden. Ziel dieser Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen unter Berücksichtigung von Belangen des Allgemeinwohls zu sichern. Dazu sollen die Unternehmen vor Liquiditätsabflüssen durch die Belastung mit Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn deren Fortbestand und der Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleistet sind.
Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber freigestellt, bestimmte Vermögensarten gegenüber anderen Vermögensarten steuerlich zu begünstigen, sofern er die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Im Fall der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen im Vergleich zu anderen Vermögensarten lassen sich jedoch einige gravierende Unterschiede feststellen, durch die Steuerbegünstigungen von Betriebsvermögen grundsätzlich gerechtfertigt werden können.
Anders als z. B. bei Barvermögen oder börsennotierten Wertpapieren stellt sich die Bewertung von Betriebsvermögen um ein Vielfaches komplizierter dar. Anhand von Bewertungsverfahren ist zu ermitteln, welcher fiktive Preis für das Unternehmen am Markt zu erzielen wäre. Dabei ist aber zu beachten, dass Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, anders als Wertpapiere oder Immobilien, oftmals nur beschränkt handelbar sind. Durch gesellschaftsvertragliche Vorgaben kann der Verkauf von Gesellschaftsanteilen beschränkt oder durch Thesaurierungsvorgaben oder Veräußerungsbeschränkungen die Attraktivität eines solchen Investments für potentielle Erwerber deutlich gemindert sein. Letztlich ist in vielen Fällen festzustellen, dass der fiktiv zu ermittelnde Verkehrswert für Betriebsvermögen, der Basis der Erbschaftsteuerberechnung ist, nicht realisierbar und somit letztlich zu hoch ist.