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Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften?

Wird ein Wirt­schafts­gut un­ent­gelt­lich oder ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten aus dem Be­triebs­vermögen in ein an­de­res Be­triebs­vermögen des­sel­ben Ge­sell­schaf­ters ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft über­tra­gen, sind die stil­len Re­ser­ven des Wirt­schafts­guts nicht auf­zu­de­cken, so dass der Vor­gang steu­erneu­tral er­folgt. Ent­spre­chen­des gilt für den Fall der Über­tra­gung aus dem Son­der­be­triebs­vermögen ei­nes Ge­sell­schaf­ters in das Ge­samt­hands­vermögen der­sel­ben Per­so­nen­ge­sell­schaft oder um­ge­kehrt, so­wie für den Fall der Über­tra­gung zwi­schen den Son­der­be­triebs­vermögen ver­schie­de­ner Ge­sell­schaf­ter der­sel­ben Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ist hin­ge­gen der Fall der Über­tra­gung des Wirt­schafts­guts aus dem Be­triebs­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft in das Be­triebs­vermögen ei­ner an­de­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft mit iden­ti­schen Ge­sell­schaf­tern nicht er­fasst.

Der IV. Se­nat des BFH be­jaht den­noch die Möglich­keit ei­ner steu­erneu­tra­len Über­tra­gung, in­dem er den Ge­set­zes­wort­laut ent­spre­chend weit aus­legt. Der I. Se­nat des BFH lehnt dies mit Ver­weis auf den kla­ren Ge­set­zes­wort­laut ab.

We­gen die­ser Di­ver­genz in­ner­halb der Recht­spre­chung des BFH wurde da­mit ge­rech­net, dass der Große Se­nat des BFH an­ge­ru­fen wer­den würde. Der I. Se­nat schlägt nun aber einen an­de­ren Weg ein und legt mit Be­schluss vom 10.4.2013 (Az. I R 80/12) dem BVerfG die ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Überprüfung vor, weil er Zwei­fel an der Ver­ein­bar­keit mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben hat. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG könnte nach sei­ner An­sicht ge­gen den Gleich­heits­grund­satz ver­stoßen.

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