Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus dem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Gesellschafters einer Personengesellschaft übertragen, sind die stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht aufzudecken, so dass der Vorgang steuerneutral erfolgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft oder umgekehrt, sowie für den Fall der Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter derselben Personengesellschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Von der gesetzlichen Regelung ist hingegen der Fall der Übertragung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft mit identischen Gesellschaftern nicht erfasst.
Der IV. Senat des BFH bejaht dennoch die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung, indem er den Gesetzeswortlaut entsprechend weit auslegt. Der I. Senat des BFH lehnt dies mit Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut ab.
Wegen dieser Divergenz innerhalb der Rechtsprechung des BFH wurde damit gerechnet, dass der Große Senat des BFH angerufen werden würde. Der I. Senat schlägt nun aber einen anderen Weg ein und legt mit Beschluss vom 10.4.2013 (Az. I R 80/12) dem BVerfG die gesetzliche Regelung zur Überprüfung vor, weil er Zweifel an der Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben hat. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG könnte nach seiner Ansicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.