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Steuerberatung

FAQ-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht

Seit dem 26.10.2022 können Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern einen Ma­xi­mal­be­trag i. H. v. 3.000 Euro steuer- und so­zi­al­ab­ga­ben­frei aus­zah­len. Das BMF hat dazu nun einen FAQ-Ka­ta­log veröff­ent­licht.

Darin be­ant­wor­tet das BMF in ers­ter Li­nie Fra­gen zum persönli­chen und sach­li­chen Um­fang der Steu­er­be­frei­ung. U. a. geht es auf das Verhält­nis der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie zu wei­te­ren (frei­wil­li­gen) Son­der­zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers ein. So stellt es klar, dass eine Um­wid­mung von Son­der­zah­lun­gen nur möglich ist, wenn diese nicht auf ei­ner ver­trag­li­chen oder an­de­ren recht­li­chen Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers be­ru­hen und die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­zah­lung der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie, ins­be­son­dere der Zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und In­fla­tion, erfüllt sind. Die Um­wid­mung von Weih­nachts- bzw. Ur­laubs­geld sei dem­ent­spre­chend re­gelmäßig nicht möglich. Möglich sei al­ler­dings, so­fern ein In­fla­ti­ons­be­zug er­kenn­bar ist, eine In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie zu zah­len, wenn im Ge­gen­zug ge­leis­tete Über­stun­den des Ar­beit­neh­mers gekürzt wer­den, auf die kein Vergütungs­an­spruch be­steht.

Da­ne­ben wer­den Fra­gen zu den Auf­zeich­nungs- und Nach­weis­pflich­ten des Ar­beit­ge­bers be­ant­wor­tet, wie bspw. die Pflicht zur Auf­zeich­nung im Lohn­konto und dem Nach­weis des Zu­sam­men­hangs zwi­schen Leis­tung und Preis­stei­ge­rung.

Hin­weis: Das BMF ver­weist zu­dem auf die FAQ zu der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) und zum Corona-Pfle­ge­bo­nus (§ 3 Nr. 11b EStG), die in glei­cher oder ähn­li­cher Weise auch für die In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie gel­ten sol­len.

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