Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen innerhalb von drei Jahren nach der Markterklärung 10 % aller Pflichteinbaufälle und innerhalb weiterer fünf Jahre alle Pflichteinbaufälle mit Intelligenten Messsystemen, d.h. modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways ausgestattet haben. Die Einbaupflicht besteht bei Abnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch mindestens 6.000 kWh beträgt und bei EEG-Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW. Bei Kunden mit geringeren Werten kann der Messstellenbetreiber intelligente Messeinrichtungen einbauen, muss es aber nicht.
Alle anderen Neubauten und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen zumindest mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden. Bis 2032 müssen auch alle anderen Gebäude mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein.
In der Branche wird erwartet, dass die Messstellenbetreiber jetzt zügig mit dem Einbau von intelligenten Messsystemen beginnen werden. Kunden, die darauf nicht warten möchten, können stattdessen einen wettbewerblich tätigen Messstellenbetreiber mit dem Einbau beauftragen. Moderne Messeinrichtungen werden bereits seit geraumer Zeit auch in Bestandsgebäuden eingebaut, wenn die Messeinrichtung wegen Ablaufs der Eichfrist ausgetauscht werden muss.
Noch immer ist die Skepsis groß, ob die neuen Geräte die hohen Erwartungen erfüllen werden.
Hinweis
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und mit intelligenten Messsystemen sind höher, als die für den Messstellenbetrieb mit konventionellen Messeinrichtungen. Stromlieferanten müssen durch Gestaltung ihrer Verträge sicherstellen, dass sie die Mehrkosten an ihre Kunden abwälzen können.