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Das Winterpaket der EU

Nach mehr als zwei­ein­halb Jah­ren Ar­beit sind im Juni 2019 die letz­ten Teile des Le­gis­la­tiv­pa­kets „Sau­bere En­er­gie für alle Eu­ropäer“ (sog. Win­ter­pa­ket) im Amts­blatt der EU veröff­ent­licht wor­den und in Kraft ge­tre­ten.

Was das Win­ter­pa­ket be­inhal­tet und wel­che Ände­run­gen auf die Bran­che zu­kom­men, dis­ku­tie­ren wir mit Chris­toph Ger­mer, Rechts­an­walt und En­er­gie­rechts­ex­perte bei Eb­ner Stolz in Ham­burg.

Christoph Germer, Rechtsanwalt, Ebner Stolz, Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg

Herr Ger­mer, was steckt al­les im Win­ter­pa­ket der EU?

Das sog. Win­ter­pa­ket ist be­reits das vierte EU-Bin­nen­markt­pa­ket der eu­ropäischen En­er­gie­po­li­tik. Das Win­ter­pa­ket rich­tet die En­er­gie­po­li­tik der EU neu aus und ver­zahnt En­er­gie- und Kli­ma­po­li­tik. Schwer­punkt der Neu­re­ge­lun­gen ist nicht mehr die Verstärkung des Wett­be­werbs auf den En­er­giemärk­ten, son­dern die An­pas­sung des En­er­gie­mark­tes an die An­for­de­run­gen, die aus den Kli­ma­schutz­vor­ga­ben der EU re­sul­tie­ren. Mit vier Richt­li­nien und vier Ver­ord­nun­gen wird der EU-Rechts­rah­men zur En­er­gie­po­li­tik und zum Kli­ma­schutz kom­plett über­ar­bei­tet und auf die Um­set­zung der EU-Kli­ma­ziele aus­ge­rich­tet.

Wel­che kon­kre­ten Ziele ver­folgt die EU mit dem Win­ter­pa­ket?

In ih­rer Mit­tei­lung zum Win­ter­pa­ket de­fi­niert die EU-Kom­mis­sion drei Haupt­ziele: Vor­rang für En­er­gie­ef­fi­zi­enz, Er­rei­chen ei­ner glo­ba­len Führungs­rolle Eu­ro­pas bei den er­neu­er­ba­ren En­er­gien und ein fai­res An­ge­bot an Ver­brau­cher. Die EU will da­mit den Rah­men dafür schaf­fen, dass die Mit­glieds­staa­ten bis 2030 die Kli­ma­ziele er­rei­chen, die sich aus dem Pa­ri­ser Übe­rein­kom­men er­ge­ben. So soll die En­er­gie­ef­fi­zi­enz bis 2030 auf 30 % ge­genüber 2005 ge­stei­gert wer­den. Kon­kret soll der End­en­er­gie­ver­brauch in der EU 2030 höchs­tens noch 956 Mio. Ton­nen Rohölein­hei­ten be­tra­gen und da­mit um 20 % ge­rin­ger sein als 2005. Be­son­de­res Au­gen­merk gilt der Stei­ge­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäuden. Bis 2050 soll der Gebäude­be­stand na­hezu vollständig de­kar­bo­ni­siert sein. Dazu ist eine Re­no­vie­rungs­rate von 3 % pro Jahr er­for­der­lich. Der An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gien am En­er­gie­ver­brauch soll bis 2030 EU-weit 32 % be­tra­gen. Erst­mals wer­den den Mit­glieds­staa­ten kon­krete Vor­ga­ben für die Stei­ge­rung des An­teils er­neu­er­ba­rer En­er­gien im Wärme- und Kälte­sek­tor ge­macht. Die­ser An­teil soll um jähr­lich 1,3 % ge­genüber dem An­teil im Jahr 2020 ge­stei­gert wer­den. Um die Ak­zep­tanz für die er­for­der­li­che Um­stel­lung der En­er­gie­ver­sor­gung zu erhöhen, soll die Po­si­tion der Ver­brau­cher deut­lich gestärkt wer­den. Da­ne­ben hat die Kom­mis­sion sich vor­ge­nom­men, die so­ge­nannte En­er­gie­ar­mut in der EU zu bekämp­fen.

Wel­che In­stru­mente sieht das Win­ter­pa­ket vor, um diese Ef­fi­zi­enz­ziele zu er­rei­chen?

Die Mit­glieds­staa­ten er­hal­ten keine Vor­ga­ben, wie sie im Ein­zel­nen die Ef­fi­zi­enz­ziele erfüllen sol­len. Die ein­zel­nen Maßnah­men, die künf­tig er­grif­fen wer­den, sind wie bis­her schon in in­te­grier­ten na­tio­na­len En­er­gie- und Kli­maplänen nie­der­zu­le­gen.
Um In­ves­ti­tio­nen in En­er­gie­ef­fi­zi­enzmaßnah­men deut­lich zu stei­gern, wird die Kom­mis­sion den Mit­glieds­staa­ten noch in die­sem Jahr Leit­li­nien zu Mo­bi­li­sie­rung pri­va­ter In­ves­ti­tio­nen vor­le­gen. Neu ist, dass die Mit­glieds­staa­ten eine lang­fris­tige Re­no­vie­rungs­stra­te­gie vor­le­gen müssen. Dar­aus muss sich er­ge­ben, wel­che Mei­len­steine bis 2050 an­ge­peilt wer­den und wel­che kon­kre­ten Maßnah­men zur Er­rei­chung der Ziele im Hin­blick auf die Gebäude­en­er­gie­ef­fi­zi­enz die Mit­glieds­staa­ten er­grei­fen wol­len. Im Gebäude­sek­tor sol­len pri­vate In­ves­ti­tio­nen verstärkt wer­den. Die Netz­be­trei­ber sol­len eben­falls in die Pflicht ge­nom­men wer­den. Die Kom­mis­sion er­ar­bei­tet bis Ende 2020 eine ge­mein­same Vor­ge­hens­weise, wie Netz­be­trei­ber an­ge­hal­ten wer­den können, ihre In­ves­ti­tio­nen in ef­fi­zi­en­tere In­fra­struk­tur zu stei­gern. Auch die Öko­de­sign- und En­er­gie­ef­fi­zi­enz­kenn­zeich­nung soll nach­ge­schärft wer­den, um wei­tere Ef­fi­zi­enz­po­ten­tiale zu er­schließen.

Und wie soll Eu­ropa sei­ner Vor­rei­ter­rolle in Sa­chen er­neu­er­bare En­er­gien ge­recht wer­den?

Nach wie vor ist die Förde­rung der Strom­er­zeu­gung aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien das zen­trale In­stru­ment, um den An­teil der er­neu­er­ba­ren En­er­gien am En­er­gie­ver­brauch zu stei­gern. Als wir­kungs­volls­tes Mit­tel sieht es die EU aber an, ein Markt­um­feld zu schaf­fen, in dem sich Fle­xi­bi­lität und In­no­va­tion loh­nen. Dazu sol­len auch die Ver­teil­netz­be­trei­ber bei­tra­gen. Sie sol­len An­reize er­hal­ten, auf der Grund­lage von Markt­ver­fah­ren de­zen­trale Er­zeu­ger und Ver­brau­cher ein­zu­bin­den. Sie sol­len Er­zeu­gungs­an­la­gen und Ver­brau­cher kos­tengüns­ti­ger und mit so we­nig Netz­aus­bau wie möglich in ihr Netz in­te­grie­ren. Für be­ste­hende und auch für klei­nere neue Er­zeu­gungs­an­la­gen soll der Ein­spei­se­vor­rang er­hal­ten blei­ben. Kun­den in in­ef­fi­zi­en­ten Fernwärme- und Fernkälte­sys­te­men sol­len die Möglich­keit er­hal­ten, sich aus die­sen Sys­te­men zu ver­ab­schie­den, wenn sie Wärme oder Kälte ef­fi­zi­en­ter be­reit­stel­len können. Be­trei­ber sol­cher Sys­teme sol­len ver­pflich­tet wer­den können, Wärme oder Kälte aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien in ihre Sys­teme auf­zu­neh­men bzw. durch sie durch­zu­lei­ten.

Was ist kon­kret vor­ge­se­hen, um die Ver­brau­cher­rechte zu stärken?

Kon­kret ist vor­ge­se­hen, die Möglich­kei­ten, selbst oder ge­mein­sam mit an­dern er­zeug­ten Strom zu ver­mark­ten oder wie­derum ge­mein­sam mit an­de­ren zu ver­brau­chen, zu stärken. Die Mit­glieds­staa­ten müssen künf­tig ein ob­jek­ti­ves Ver­gleichs­por­tal ein­rich­ten, das Ver­brau­chern einen gu­ten Marktüber­blick bie­tet. Die Fris­ten zum Wech­sel des Lie­fe­ran­ten wer­den auf ein Mi­ni­mum verkürzt. Be­vor einem Kun­den der Strom ge­sperrt wird, muss der Lie­fe­rant künf­tig über al­ter­na­tive Maßnah­men wie Schuld­ner­be­ra­tung und ähn­li­ches in­for­mie­ren.

Sie hat­ten noch als „Rand­thema“ En­er­gie­ar­mut erwähnt. Was ist hier zu er­war­ten?

Zum Thema En­er­gie­ar­mut hat die EU be­reits 2016 eine Be­ob­ach­tungs­stelle ein­ge­rich­tet. Das Pro­jekt ist be­fris­tet bis 2020 und soll die Mit­glieds­staa­ten da­bei un­terstützen, das Pro­blem zu ver­ste­hen und zu bekämp­fen.

Wie wird das Win­ter­pa­ket um­ge­setzt?

Die vier geänder­ten Ver­ord­nun­gen des Win­ter­pa­kets sind be­reits in Kraft ge­tre­ten und gel­ten un­mit­tel­bar in je­dem Mit­glieds­staat. Das hat mit ei­ner wich­ti­gen Aus­nahme zunächst kaum un­mit­tel­bare Aus­wir­kun­gen auf den Markt, weil die Ver­ord­nun­gen vor­wie­gend Grundsätze vor­ge­ben, wie die Mit­glieds­staa­ten ihre na­tio­na­len En­er­giemärkte or­ga­ni­sie­ren müssen. Die Vor­ga­ben aus den vier Richt­li­nien sind zu un­ter­schied­li­chen Zeit­punk­ten zwi­schen März 2020 und Juni 2021 um­zu­set­zen. Der Ge­setz­ge­ber ist also ge­for­dert.

Wel­ches sind die wich­tigs­ten Ände­run­gen für den En­er­gie­markt in Deutsch­land?

Die wohl wich­tigste Ände­rung für den Strom­markt kann sich aus ei­ner Ände­rung der Ver­ord­nung über den Elek­tri­zitäts­bin­nen­markt er­ge­ben. Darin ist das Ver­fah­ren zur Überprüfung ein­heit­li­cher Strom­ge­bots­zo­nen oder auch Strom­preis­zo­nen neu ge­re­gelt. Der­zeit wird dis­ku­tiert, ob auf­grund der Net­zengpässe zwi­schen Nord- und Süddeutsch­land eine ein­heit­li­che deut­sche Strom­preis­zone auf­recht­er­hal­ten wer­den kann. Bis­lang ist das in der Strom­netz­zu­gangs­ver­ord­nung so vor­ge­se­hen. Durch die Ände­run­gen der Ver­ord­nung wird die Dis­kus­sion neu ent­facht. Eine Auf­tei­lung in un­ter­schied­li­che Ge­bots­zo­nen würde den Strom­han­del in Deutsch­land schwie­ri­ger ma­chen und un­ter­schied­li­che Preise im Strom­großhan­del in­ner­halb Deutsch­lands nach sich zie­hen. Ob das sinn­voll ist oder nicht, wird un­ter­schied­lich be­wer­tet.

Wenn die Ver­brau­cher die neuen Möglich­kei­ten nut­zen, die ih­nen der Ge­setz­ge­ber einräumen muss, wird der Wett­be­werb auf dem Strom­markt verstärkt wer­den, weil An­la­gen­be­trei­ber als lo­kale Strom­lie­fe­ran­ten agie­ren können und in Kon­kur­renz zu eta­blier­ten Lie­fe­ran­ten tre­ten. Ob das al­ler­dings zu wei­ter sin­ken­den Prei­sen führt, be­zweifle ich.

Wor­auf müssen sich En­er­gie­ver­sor­ger und Kun­den noch ein­stel­len?

Das Markt­ge­sche­hen im Strom­markt wird künf­tig wohl kurz­fris­ti­ger und klein­tei­li­ger wer­den und sich eher am Spot­markt als am Ter­min­markt ori­en­tie­ren. Da­mit wer­den auch die Preise stärker schwan­ken als bis­her. Ver­brau­cher sol­len durch zeit- und last­va­ria­ble Ta­rife da­von pro­fi­tie­ren können. Sol­che Ta­rife wer­den der­zeit aber so gut wie nicht an­ge­bo­ten. Das hat un­ter­schied­li­che Ur­sa­chen, nämlich die feh­lende Aus­stat­tung von Ab­nah­me­stel­len mit in­tel­li­gen­ten Mess­sys­te­men, die Ab­rech­nung der Lie­fe­run­gen nach Stan­dard­last­pro­fi­len und das starre Sys­tem von Net­zent­gel­ten, Ab­ga­ben und Um­la­gen. Wenn der Ver­brauch stärker an der vo­la­ti­len Strom­er­zeu­gung aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien ori­en­tiert wer­den soll, müssen diese Hin­der­nisse be­sei­tigt wer­den. Der An­teil des rei­nen En­er­gie­prei­ses am ge­sam­ten Strom­preis beträgt rund 20 %. Der Rest sind Net­zent­gelte, Steu­ern und Um­la­gen. So­lange diese Preis­be­stand­teile nicht auch va­ria­bel wer­den, sind die mögli­chen Preis­an­reize zu ge­ring, als dass Haus­halte ih­ren Ver­brauch des­we­gen ver­la­gern würden. Die Dis­kus­sion über eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Net­zent­gelte, Steu­ern und Um­la­gen läuft be­reits seit länge­rem, Er­geb­nisse sind al­ler­dings nicht in Sicht.

Für Lie­fe­ran­ten wird es künf­tig noch schwie­ri­ger wer­den, säum­ige Haus­halts­kun­den zu sper­ren. Künf­tig muss der Lie­fe­rant vor der Sper­rung über al­ter­na­tive Maßnah­men wie Schuld­ner­be­ra­tung in­for­mie­ren. Da­mit wird ein wich­ti­ger Teil­be­reich des Pro­blems En­er­gie­ar­mut schlicht auf die Grund­ver­sor­ger ver­la­gert.

Was steht in die­sem Jahr noch auf der en­er­gie­recht­li­chen Agenda des Ge­setz­ge­bers?

Der Ge­setz­ge­ber hat bis zum Ende der Le­gis­la­tur­pe­riode im Som­mer 2021 noch ei­ni­ges zu er­le­di­gen. Auf den Weg ge­bracht ist die Ände­rung des En­er­gie­dienst­leis­tungs­ge­set­zes, das - Stand heute - nur noch im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wer­den muss. Ganz oben auf der Agenda steht natürlich die Um­set­zung des Kli­ma­pa­kets. Dazu hat die Bun­des­re­gie­rung ja die ers­ten Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren schon ein­ge­lei­tet. Auch das Kli­ma­schutz­ge­setz, das noch vor ei­ni­gen Mo­na­ten hoch um­strit­ten war, wird jetzt auf den Weg ge­bracht.

Im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zur No­velle des En­er­gie­dienst­leis­tungs­ge­set­zes hat das BMWi zu­ge­sagt, das Mie­ter­strom­ge­setz so nach­zu­bes­sern, dass Mie­ter­strom­mo­delle ein­fa­cher und wirt­schaft­li­cher wer­den.

Schließlich war­tet die Bran­che ge­spannt auf den Vor­schlag für ein Koh­leaus­stiegs­ge­setz, den das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium für Ende 2019 an­gekündigt hat.

Das Ge­setz ge­gen Kos­ten­fal­len oder auch Ge­setz für faire Ver­brau­cher­verträge hat nur am Rande en­er­gie­recht­li­chen Be­zug, ist aber den­noch von großer Be­deu­tung für Lie­fe­ran­ten und Ver­brau­cher. Mit die­sem Ge­setz soll die zulässige Erst­lauf­zeit auch von En­er­gie­verträgen mit Ver­brau­chern von zwei Jah­ren auf ein Jahr, der Verlänge­rungs­zeit­raum von je­weils einem Jahr auf je drei Mo­nate und die Kündi­gungs­frist von drei Mo­na­ten auf einen Mo­nat ab­gekürzt wer­den. Für En­er­gie­lie­fe­ran­ten ver­rin­gert sich die Pla­nungs­si­cher­heit und erhöht sich der Ver­wal­tungs­auf­wand. Das wird sich in den Prei­sen nie­der­schla­gen müssen.

Mit dem Ge­setz sol­len Ver­brau­cher auch ge­gen En­er­gie­lie­fer­verträge ge­schützt wer­den, die ih­nen am Te­le­fon un­ter­ge­scho­ben wer­den. Te­le­fo­ni­sch ge­schlos­sene Verträge sol­len künf­tig erst wirk­sam wer­den, wenn der Ver­brau­cher sie in Text­form bestätigt hat. Da­ge­gen ist mei­nes Er­ach­tens nichts ein­zu­wen­den.

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