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BGH zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen

Urteil des BGH vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11
Der un­ter an­de­rem für das Dienst­ver­trags­recht zuständige III. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat mit Ur­teil vom 25.10.2012 über die ge­gen einen Be­triebs­rat und seine Vor­sit­zen­den ge­rich­tete Vergütungs­klage ei­ner auf die Be­ra­tung von Be­triebsräten spe­zia­li­sier­ten Ge­sell­schaft ent­schie­den.
Nach­dem der Be­triebs­rat ei­nes an meh­re­ren Stand­or­ten täti­gen Un­ter­neh­mens mit mehr als 300 Ar­beit­neh­mern den Be­schluss ge­fasst hatte, sich im Ver­fah­ren über einen In­ter­es­sen­aus­gleich gemäß § 111 Satz 2 des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Be­trVG) von der Kläge­rin be­triebs­wirt­schaft­lich be­ra­ten zu las­sen, er­teilte der Be­triebs­rats­vor­sit­zende der Kläge­rin einen Be­ra­tungs­auf­trag. Die Kläge­rin nimmt nun­mehr so­wohl den Be­triebs­rat als Gre­mium als auch den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und die stell­ver­tre­tende Be­triebs­rats­vor­sit­zende auf Zah­lung von Ho­no­rar für die von ihr er­brach­ten Be­ra­tungs­leis­tun­gen in An­spruch, de­ren ge­nauer Um­fang und Ge­gen­stand zwi­schen den Par­teien strei­tig ist.
Die Vor­in­stan­zen ha­ben die ge­gen den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und die stell­ver­tre­tende Be­triebs­rats­vor­sit­zende ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat die ge­gen den Be­triebs­rat als Gre­mium ge­rich­tete Klage man­gels Rechts­schutz­bedürf­nis­ses als un­zulässig ver­wor­fen.
Der III. Zi­vil­se­nat hat das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen:
Auf­bau­end auf der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Vermögens- und Rechtsfähig­keit des Be­triebs­rats im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber ist eine Vermögens- und - dar­aus fol­gend - eine Rechtsfähig­keit des Be­triebs­rats auch im Verhält­nis zu Drit­ten (hier: dem Be­ra­tungs­un­ter­neh­men) an­zu­neh­men, so­weit die mit dem Drit­ten ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung in­ner­halb des ge­setz­li­chen Wir­kungs­krei­ses des Be­triebs­rats liegt. Der ge­gen den Ar­beit­ge­ber ge­rich­tete An­spruch des Be­triebs­rats gemäß § 40 Ab­satz 1 Be­trVG auf Be­frei­ung von der ge­genüber dem Be­ra­ter be­ste­hen­den Ver­bind­lich­keit setzt not­wen­dig das Be­ste­hen ei­ner ei­ge­nen Ver­pflich­tung des Be­triebs­rats ge­genüber dem Drit­ten vor­aus. Ohne wirk­same ver­trag­li­che Grund­lage würde der Dritte auch kaum den Be­triebs­rat be­ra­ten.
Ein Ver­trag, den der Be­triebs­rat zu sei­ner Un­terstützung gemäß § 111 Satz 2 Be­trVG mit einem Be­ra­tungs­un­ter­neh­men schließt, ist in­des nur in­so­weit wirk­sam, als die ver­ein­barte Be­ra­tung zur Erfüllung der Auf­ga­ben des Be­triebs­rats er­for­der­lich so­wie das ver­spro­chene Ent­gelt marktüblich ist und der Be­triebs­rat da­her einen Kos­ten­er­stat­tungs- und Frei­stel­lungs­an­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber gemäß § 40 Ab­satz 1 Be­trVG hat. Denn nur in die­sem Um­fang ist der Be­triebs­rat vermögens- und da­her auch rechtsfähig. Schutzwürdige In­ter­es­sen des Be­ra­ters ste­hen ei­ner sol­chen Be­gren­zung der Ver­trags­wirk­sam­keit nicht ent­ge­gen, da eine wei­ter­ge­hende rechts­ge­schäft­li­che Ver­pflich­tung des Be­triebs­rats für den Be­ra­ter man­gels ei­nes über den Kos­ten­er­stat­tungs- und Frei­stel­lungs­an­spruch hin­aus ge­hen­den Vermögens des Be­triebs­rats re­gelmäßig wert­los ist. Die Gren­zen des dem Be­triebs­rat bei der Be­ur­tei­lung der Er­for­der­lich­keit der Be­ra­tung zu­ste­hen­den Spiel­raums sind im In­ter­esse sei­ner Funk­ti­ons- und Hand­lungsfähig­keit nicht zu eng zu zie­hen. So­weit sie von dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den bei der Be­auf­tra­gung des Be­ra­tungs­un­ter­neh­mens den­noch über­schrit­ten wer­den, ist der von ihm für den Be­triebs­rat ge­schlos­sene Ver­trag nicht wirk­sam. Der Be­triebs­rats­vor­sit­zende kann in­so­weit ge­genüber dem Be­ra­tungs­un­ter­neh­men ent­spre­chend den Grundsätzen des Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht (§ 179 des Bürger­li­chen Ge­setz­bu­ches) haf­ten, es sei denn das Be­ra­tungs­un­ter­neh­men kannte die man­gelnde Er­for­der­lich­keit der Be­ra­tung oder mus­ste sie ken­nen. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 180/2012 vom 25.10.2012
02.11.2012 nach oben

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