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Steuerberatung

Grundsteuerreform - eigene Modelle in Baden-Württemberg und Sachsen

Ab dem 1.1.2025 wird die Grund­steuer auf Ba­sis neuer Grundstücks­be­wer­tun­gen er­ho­ben. Ende 2019 wurde dazu auf Bun­des­ebene eine Grund­steu­er­re­form ver­ab­schie­det. Die darin ent­hal­tene Öff­nungs­klau­sel, wo­nach die Bun­desländer ei­gene Grund­steu­er­mo­delle um­set­zen können, wird nun von den ers­ten Ländern ge­nutzt.

Das Ka­bi­nett in Ba­den-Würt­tem­berg hat am 28.7.2020 einen ei­ge­nen Ent­wurf für ein Lan­des­grund­steu­er­ge­setz ver­ab­schie­det (s. dazu auch Pres­se­mit­tei­lung vom 28.7.2020). Nach dem ba­den-würt­tem­ber­gi­schen Mo­dell ei­ner „Bo­den­wert­steuer“ soll die Grund­steuer an­hand der Grundstücksfläche und des Bo­den­richt­werts be­rech­net wer­den. Auch die Nut­zung des Grundstücks soll eine Rolle spie­len: Um Woh­nen im Durch­schnitt nicht zu ver­teu­ern, ist ein Ab­schlag bei ei­ner Nut­zung zu Wohn­zwe­cken ge­plant. Auf die Gebäudefläche soll es hin­ge­gen nicht an­kom­men.

Am 14.7.2020 hatte das Ka­bi­nett in Sach­sen be­reits ein Säch­si­sches Ge­setz zur Um­set­zung der Grund­steu­er­re­form zur Anhörung frei­ge­ge­ben. An­stelle der für alle Nut­zungs­ar­ten ein­heit­li­chen Steu­er­mess­zahl von 0,34 Pro­mille beim Bun­des­mo­dell sol­len in Sach­sen 0,36 Pro­mille für Wohn­grundstücke und 0,72 Pro­mille für Ge­schäfts­grundstücke gel­ten. Bei der Wert­er­mitt­lung, der Grund­steuer A (land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen) und bei un­be­bau­ten Grundstücken soll es hin­ge­gen keine Ab­wei­chun­gen vom Bun­des­mo­dell ge­ben.

Hinweis

An­dere Länder ha­ben eben­falls be­reits an­gekündigt, bei der Grund­steuer ei­gene Wege ge­hen zu wol­len. Dazu zählen Bay­ern, auf des­sen Drängen hin die Öff­nungs­klau­sel in das Grund­steu­er­re­form­ge­setz auf­ge­nom­men wor­den war, ebenso wie Ham­burg, Hes­sen und Nie­der­sach­sen.

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