deen

Branchen

Vertragszahnärztlicher Notdienst: Poolärzte nicht immer Selbstständige

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ent­schied am 24.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R), dass Zahnärzte, die als „Poolärzte“ im ver­trags­zahnärzt­li­chen Not­dienst ei­ner Kas­sen­zahnärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung (KZV) tätig sind, nicht au­to­ma­ti­sch „selbstständig“ sind, nur weil sie selbst an der ver­trags­zahnärzt­li­chen Ver­sor­gung teil­neh­men.

Das BSG stellte in sei­ner Ent­schei­dung fest, dass ein Zahn­arzt, der nach Pra­xis­veräußerung und ohne ver­trags­zahnärzt­li­che Zu­las­sung sei­nen Be­ruf nur noch im Rah­men von Wo­chen­end­diens­ten in einem zahnärzt­li­chen Not­fall­dienst­zen­trum ausübt, nach den Re­ge­lun­gen des ver­trags­zahnärzt­li­chen Not­diens­tes in Ba­den-Würt­tem­berg als abhängig Be­schäftig­ter zu be­han­deln sei.

© unsplash

In die­ser spe­zi­fi­schen Kon­stel­la­tion könne nicht von ei­ner selbstständi­gen Tätig­keit aus­ge­gan­gen wer­den, da der Zahn­arzt eng in den Be­trieb des Not­fall­dienst­zen­trums ein­ge­glie­dert sei; dies ohne, dass er ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Ar­beits­or­ga­ni­sa­tion hätte neh­men können. Viel­mehr habe er eine zu­vor or­ga­ni­sierte Struk­tur vor­ge­fun­den, in die er sich fremd­be­stimmt ein­gefügt habe. Von be­son­de­rer Be­deu­tung und ge­gen eine Selbstständig­keit des Zahn­arz­tes sprach fer­ner, dass er keine ei­ge­nen Ab­rech­nun­gen habe vor­neh­men können, son­dern mit einem pau­scha­len Stun­den­ho­no­rar vergütet wor­den sei. Ihm sei es da­her nicht möglich ge­we­sen, das Verhält­nis von Auf­wand und Er­trag durch ei­gene Ent­schei­dun­gen zu be­ein­flus­sen. Er habe folg­lich kei­nen un­ter­neh­me­ri­schen Spiel­raum ge­habt und kein un­ter­neh­me­ri­sches Ri­siko ge­tra­gen.

Fazit

Das Ur­teil des BSG fügt sich in eine Reihe von Ent­schei­dun­gen zur Frage der (Schein-)Selbstständig­keit in Be­zug auf Be­rufe des Ge­sund­heits­we­sens und reiht sich naht­los und stim­mig in die Ten­denz der Recht­spre­chung des BSG ein. Zu­se­hends wer­den die - über Jahr­zehnte tra­dier­ten - Ko­ope­ra­ti­ons- und Ver­sor­gungs-Mo­delle (vgl. u. a. Ho­no­rarärzte am Kran­ken­haus) auf den Prüfstand ge­stellt und teils als nicht mehr rechtmäßig er­ach­tet.

Mit der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung des BSG wer­den ei­nige K(Z)Ven und Lan­des(zahn)ärz­te­kam­mern ihre bis­he­ri­gen Mo­delle der (ge­mein­sa­men) Not­dienst­ver­sor­gung prüfen und ggf. um­stel­len müssen.

An­ge­sichts des Um­stands, dass die hie­sige Ent­schei­dung auch auf die ärzt­li­che Not­dienst­ver­sor­gung über­trag­bar ist, hat die KV Ba­den-Würt­tem­berg in Re­ak­tion auf das BSG-Ur­teil mit einem ab so­fort gel­ten­den Not­fallmaßnah­men­plan rea­giert.

nach oben