Auch wenn die Parteien eines Grundstückskaufvertrags davon ausgehen, dass es sich um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, wird in dem Kaufvertrag oftmals eine Hilfsklausel aufgenommen, wonach der Veräußerer zur Umsatzsteuerpflicht für den Fall optiert, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint und statt dessen eine umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung annimmt. Durch die Option zur Umsatzsteuerpflicht soll seitens des Veräußerers eine Vorsteuerberichtigung innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums vermieden werden.
Laut Schreiben der OFD Frankfurt/Main vom 11.3.2013 (Az. S 7198 A - 25 - St 111) wirkt eine bedingte Option jedoch nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und führt somit nicht zur Umsatzsteuerpflicht der Grundstücksveräußerung. Dieses Ergebnis wird nur mit einer unbedingten Option erzielt.
Dies bestätigt nun das BMF mit Schreiben vom 23.10.2013 (Az. IV D 3 - S 7198/12/10002). Wird die Option vorsorglich für den Fall der Umqualifizierung in eine umsatzsteuerbare Grundstücksveräußerung, im Übrigen aber unbedingt im notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbart, wird diese bereits mit Vertragsschluss wirksam.