Mit Schreiben vom 2.6.2014 (Az. IV D 2 - S-7200/13/10005, siehe gleichlautende Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 12.6.2014, Az. S 7200.1.1-21/4 St33) erläuterte das BMF, wie im Falle der Abgabe eines gedruckten Buchs oder einer gedruckten Zeitung zusammen mit der Einräumung des Zugangs zum E-Book oder zum E-Paper (sog. Bundles) der dabei erzielte Umsatz in einen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und in einen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden Anteil aufzuteilen ist.
Beschränkt auf die Abgabe eines gedruckten Buchs und eines E-Books zu einem Gesamtverkaufspreis verlängert das BMF nun die zunächst bis 30.6.2014 gewährte Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 7.11.2014 an die relevanten Branchenverbände, Az. IV D 2 - S 7200/13/10005). Danach wird es nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2016 ausgeführte Umsätze die Abgabe eines gedruckten Buchs und eines E-Books zu einem Gesamtverkaufspreis als einheitliche Leistung angesehen wird, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Damit soll den Buchverlagen und dem Buchhandel ausreichend Gelegenheit gegeben werden, ihre Abrechnungs- und Kassensysteme an die bestehenden steuerlichen Regelungen anzupassen. Eine Ausdehnung der Nichtbeanstandungsregelung auf gedruckte Zeitungen/Zeitschriften mit Zugang zum entsprechenden E-Paper wird hingegen explizit abgelehnt. Umsätze aus dem Verkauf von gedruckten Zeitungen/Zeitschriften zusammen mit der Einräumung des Zugangs zum E-Paper sind daher nach derzeitiger Verwaltungsauffassung spätestens seit dem 1.7.2014 aufzuteilen.
Hinweis
Mit dem BMF-Schreiben vom 7.11.2014 wird zumindest den reinen Buchverlagen und Buchhändlern ein längerer Übergangszeitraum gewährt, um ihre Preisgestaltung, ihre Kassensysteme und ihre buchhalterischen Abläufe an die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Aufteilung der Umsätze für Bundles anzupassen. Bedauernswerterweise sind Zeitungsverlage und -händler davon ausgenommen.
Der Wortlaut des Schreibens des BMF sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage eines Bundestagsabgeordneten lassen darauf schließen, dass das BMF und die Bundesregierung auch die bisherige, zum 1.7.2014 abgelaufene Nichtbeanstandungsregelung zur Abgabe von E-Bundles, die sowohl für Bundles mit E-Books als auch für Bundles mit E-Papers galt, so verstanden haben, dass das E-Bundle als einheitliche Leistung angesehen wurde, die zu einem Gesamtverkaufspreis erbracht wurde. Dem wird allerdings nach unserer Erfahrung in laufenden Betriebsprüfungen offenbar noch nicht Rechnung getragen.
Daher haben die relevanten Branchenverbände dem BMF mit einem Antwortschreiben zum BMF-Schreiben vom 7.11.2014 deutlich gemacht, dass eine Gleichstellung von E-Paper- und E-Book-Bundles hinsichtlich der Erstreckung der Nichtbeanstandungsfrist sachlich zwingend geboten sei. Daneben wird eine Entscheidung des BMF angemahnt, wie die zum 1.7.2014 abgelaufene Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Behandlung von E-Paper-Bundles zu interpretieren ist.
Das BMF hat bereits angekündigt, dass es noch ein weiteres Schreiben an die relevanten Branchenverbände geben soll, in dem weitere Einzelheiten aus den zugrunde liegenden Bund-Länder-Abstimmungen veröffentlicht werden.
Hinweis
Mit BMF-Schreiben vom 1.12.2014 (Az. IV D 2 - S 7225/07/10002) wurden zudem Anwendungserläuterungen zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Hörbücher veröffentlicht. In diesem Zuge hat das BMF zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet) mitgeteilt, dass, sofern der Unternehmer gegen Zahlung eines Gesamtverkaufspreises ein gedrucktes Buch im Sinne der Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG abgibt und gleichzeitig den elektronischen Zugang zum Hörbuch einräumt, der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen sei. Für vor dem 1.1.2016 ausgeführte Umsätze wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Vorgänge als einheitliche Leistung behandelt, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Insoweit geht diese Aussage konform mit den oben dargestellten Aussagen im Schreiben des BMF an die Branchenverbände vom 7.11.2014.
Ob von der so verstandenen Nichtbeanstandungsregelung auch noch andere technische Produktvarianten (Apps, Datenbanken, Downloads, Loseblattwerke mit digitalen Updates) umfasst sind, kann derzeit aufgrund der nicht eindeutigen Formulierungen des BMF nicht abschließend beurteilt werden.
Es erscheint darüber hinaus fraglich, ob die Nichtbeanstandungsregelungen des BMF vor Gericht Bestand haben werden, da diese in Widerspruch zum BFH-Beschluss vom 3.4.2013 (Az. V B 125/12, BStBl. 2013 II, S. 973) stehen.