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Rechtsberatung

Kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopie aus DSGVO

FG Baden-Württemberg v. 17.12.2019 - 2 K 770/17

Ein­sicht in Pa­pier­ak­ten ist grundsätz­lich nur in den Räumen ei­nes Ge­richts oder ei­ner Behörde un­ter Auf­sicht ei­nes im öff­ent­li­chen Dienst ste­hen­den Be­diens­te­ten möglich. Form und Ort der Ak­ten­ein­sicht rich­ten sich nach der FGO und nicht nach der DS­GVO.

Der Sach­ver­halt:
Der Pro­zess­be­vollmäch­tigte ei­ner Kläge­rin hatte beim FG be­an­tragt, ihm Ak­ten­ein­sicht durch Über­sen­dung der vollständi­gen Ak­ten im Ori­gi­nal oder in Ko­pie in seine Kanz­leiräume zu gewähren. Er ver­wies in sei­nem An­trag auf das "Ge­ba­ren" des Be­klag­ten, der erst nach Auf­for­de­rung des Se­nats nach der münd­li­chen Ver­hand­lung die Ak­ten im Ori­gi­nal vor­ge­legt hatte. Dies ma­che eine um­fang­rei­che Re­cher­che am Ar­beits­platz er­for­der­lich. Eine sol­che sei ihm in einem Ge­richt we­der möglich noch zu­mut­bar. Bei den ham­bur­gi­schen Ge­rich­ten gebe es auch kei­nen Ko­pie­rer für Ex­terne. Die Kläge­rin be­an­tragte außer­dem die Über­sen­dung vollständi­ger Ko­pien der Ak­ten gemäß Art. 15 DS­GVO.

Die Gründe:
Es gibt kei­nen Rechts­an­spruch auf die Über­sen­dung von Ak­ten oder die Über­las­sung vollständi­ger Ko­pien. Form und Ort der Ak­ten­ein­sicht wird durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO ausdrück­lich ge­re­gelt. Da­nach wird den Be­tei­lig­ten Ein­sicht in die in Pa­pier­form geführ­ten Ge­richts­ak­ten und die dem Ge­richt vor­ge­leg­ten Ak­ten "in Diensträumen" gewährt. Kanz­leiräume ei­nes Rechts­an­walts sind keine Diensträume. Be­son­dere Gründe, die aus­nahms­weise eine Ak­tenüber­sen­dung recht­fer­ti­gen könn­ten, lie­gen nicht vor. Der Pro­zess­be­vollmäch­tigte kann nach Ak­ten­ein­sicht an einem an­de­ren Ge­richt oder ei­ner Behörde dem FG eine Liste mit Ak­ten­sei­ten, die er ko­piert ha­ben will, vor­le­gen. "So­weit nicht von vorn­her­ein er­sicht­lich wäre, dass die Kläge­rin be­reits im Be­sitz ent­spre­chen­der Ko­pien oder Mehr­fer­ti­gun­gen ist, würde der Se­nat dem ent­spre­chen­den Wunsch der Kläge­rin voll­umfäng­lich ent­spre­chen."

§ 78 Abs. 3 S. 2 FGO ver­pflich­tet das FG nicht, Behörden­ak­ten zu di­gi­ta­li­sie­ren. Da­her muss das FG keine elek­tro­ni­sche Fas­sung der in Pa­pier­form geführ­ten Behörden­ak­ten her­stel­len und hier­auf einen elek­tro­ni­schen Zu­griff ermögli­chen. Aus Art. 15 DS­GVO er­gibt sich auch kein An­spruch auf Über­sen­dung von Ak­ten­ko­pien. Des­sen An­wen­dung im Fi­nanz­ge­richts­ver­fah­ren nor­miert die FGO nicht. Dies ent­spricht Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS­GVO zum Schutz der Un­abhängig­keit der Jus­tiz und von Ge­richts­ver­fah­ren. Die FGO geht dem Da­ten­schutz­recht und dem Aus­kunfts­recht aus Art. 15 DS­GVO vor.

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