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Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

LG Karlsruhe 9.10.2015, 7 O 126/15

Der Bau­spar­kasse steht ein Recht zur Kündi­gung ei­nes Bau­spar­ver­trags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, so­lange das Bau­spar­dar­le­hen nicht zu­ge­teilt und die ver­ein­barte Bau­spar­summe nicht vollständig an­ge­spart wurde. Da die Bau­spar­kasse während der An­spar­phase des Bau­spar­ver­trags eine Dop­pel­rolle als Dar­le­hens­neh­me­rin und Dar­le­hens­ge­be­rin in­ne­hat, ist der An­wen­dungs­be­reich von § 489 BGB nicht eröff­net.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten darum, ob ein zwi­schen ih­nen ge­schlos­se­ner Bau­spar­ver­trag wirk­sam durch die Be­klagte gekündigt wurde. Am 16.4.1991 schlos­sen die Kläger mit der Be­klag­ten einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe i.H.v. rd. 12.000 €. Nach den von der Be­klag­ten vor­ge­leg­ten All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für Bau­spar­verträge, die in den Ver­trag ein­be­zo­gen wur­den, wird ein Gut­ha­ben des Bau­spa­rers mit 2,5 Pro­zent jähr­lich ver­zinst. Die nach § 32 ABB für eine Sen­kung der Ver­zin­sung des Bau­spar­gut­ha­bens er­for­der­li­che Zu­stim­mung der Ba­Fin konnte die Be­klagte bis­lang nicht er­wir­ken.

Un­strei­tig ist die Bau­spar­summe aus dem Bau­spar­ver­trag der Kläger gem. § 11 Abs. 1 lit. a) ABB seit dem 15.4.2002 zu­tei­lungs­reif. Die Kläger er­hiel­ten Zu­tei­lungs­nach­richt, ha­ben diese je­doch nicht an­ge­nom­men, son­dern den Ver­trag fort­ge­setzt. Mit Schrei­ben vom 16.2.2015 erklärte die Be­klagte die Kündi­gung des Bau­spar­ver­trags zum 20.8.2015 un­ter Be­ru­fung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die Kläger sind der Auf­fas­sung, die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kündi­gung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen hier nicht vor, da ein vollständi­ger Emp­fang des Dar­le­hens auf Sei­ten der Be­klag­ten nicht etwa schon mit Zu­tei­lungs­reife der Bau­spar­summe ge­ge­ben sei, son­dern erst dann, wenn der Bau­spa­rer die ver­ein­barte Bau­spar­summe vollständig an­ge­spart habe.

Das LG gab der Klage, mit der die Kläger be­an­trag­ten fest­zu­stel­len, dass der zwi­schen den Par­teien ab­ge­schlos­sene Bau­spar­ver­trag über den 20.8.2015 hin­aus fort­be­steht, statt.

Die Gründe:
Der Bau­spar­ver­trag zwi­schen den Par­teien ist durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 16.2.2015 nicht be­en­det wor­den. Er be­steht so­mit fort. Der Be­klag­ten steht kein Kündi­gungs­recht zu.

Aus den dem Ver­trag zu Grunde lie­gen­den ABB er­gibt sich vor­lie­gend kein Recht der Be­klag­ten zur or­dent­li­chen Kündi­gung des Bau­spar­ver­trags. Das ge­setz­li­che Kündi­gungs­recht aus § 488 Abs. 3 BGB steht der Be­klag­ten eben­falls nicht zu. Und auch aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB er­gibt sich vor­lie­gend kein Kündi­gungs­recht der Be­klag­ten. Der An­wen­dungs­be­reich die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lung über ein Kündi­gungs­recht des Dar­le­hens­neh­mers ist nicht eröff­net.

Bei dem Kündi­gungs­recht aus § 489 BGB han­delt es sich um ein sol­ches, das aus­schließlich dem Dar­le­hens­neh­mer zu­steht. Die Kündi­gung des Bau­spar­ver­trags durch die Bau­spar­kasse vor Voll­ans­pa­rung der Bau­spar­summe und vor Zu­tei­lung des Bau­spar­dar­le­hens stellt aber eine Kündi­gung dar, mit wel­cher sich die Bau­spar­kasse so­wohl aus ih­rer Rolle als Dar­le­hens­neh­me­rin löst, als auch aus ih­rer Rolle als Dar­le­hens­ge­be­rin. Für eine sol­che Kündi­gung enthält § 489 BGB keine Grund­lage.

Es wird ein­hel­lig die Mei­nung ver­tre­ten, dass in dem Bau­spar­ver­trag ein ein­heit­li­cher Dar­le­hens­ver­trag zu se­hen ist, bei wel­chem die Bau­spar­kasse und der Bau­spa­rer mit der In­an­spruch­nahme des Bau­spar­dar­le­hens ihre je­wei­li­gen Rol­len als Dar­le­hens­ge­ber und Dar­le­hens­neh­mer tau­schen. Die Ein­la­gen des Bau­spa­rers stel­len da­her ein Dar­le­hen an die Bau­spar­kasse dar, so dass die Bau­spar­kasse in­so­weit Dar­le­hens­neh­me­rin ist. Die Bau­spar­kasse ist aber auch vor Zu­tei­lung des Bau­spar­dar­le­hens, je­den­falls so lange die Bau­spar­summe noch nicht voll an­ge­spart wurde, gleich­zei­tig Dar­le­hens­ge­be­rin bezüglich des künf­tig zur Verfügung zu stel­len­den Bau­spar­dar­le­hens.

Be­reits mit Ab­schluss des Bau­spar­ver­trags ver­pflich­tet sie sich, dem Bau­spa­rer einen Geld­be­trag in ver­ein­bar­ter Höhe zur Verfügung zu stel­len. Da auf Grund der ver­trag­li­chen Kon­struk­tion des Bau­spar­ver­trags vor Zu­tei­lung des Bau­spar­dar­le­hens eine Kündi­gung des von der Bau­spar­kasse emp­fan­ge­nen Dar­le­hens ohne gleich­zei­tige Kündi­gung des von ihr zu gewähren­den Dar­le­hens nicht möglich ist, und oh­ne­hin eine Teilkündi­gung bei einem ein­heit­li­chen Ver­trags­verhält­nis nur im Fall ei­ner ge­setz­li­chen Ge­stat­tung oder bei ei­ner ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Ab­rede zulässig ist, ist der An­wen­dungs­be­reich des ge­setz­li­chen Kündi­gungs­rechts aus § 489 BGB nicht eröff­net.

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