Rodung, Entwaldung und generell Waldschädigung stellen neben dem Ausstoß von CO2 eine der Hauptursachen für den Klimawandel und insb. den Verlust biologischer Vielfalt dar. Die Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass von 1990 bis 2020 ca. 420 Mio. Hektar Wald abgeholzt wurden und dabei bis zu 90% der Entwaldung auf nicht-nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen ist. Die EU bildet einen der größten Wirtschaftakteure in diesem Sektor. Mit der Einführung der Verordnung soll ein erheblicher Beitrag zur Beendigung der globalen Schädigung und Ausrottung von Wäldern geleistet werden.

Die Verordnung für entwaldungsfreie Agrarlieferketten baut auf einem Ansatz der EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) auf und normiert verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die relevante Produkte in der EU in Verkehr bringen oder exportieren wollen. Der Regelungsbereich umfasst dabei folgende sieben Rohstoffe:
- Soja,
- Palmöl,
- Rinder,
- Kaffee,
- Kakao,
- Kautschuk,
- Holz sowie
- alle daraus hergestellten Erzeugnisse.
Diese Rohstoffe wurden auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung ausgewählt, in der sie als Hauptursache für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden.
Unternehmen müssen zukünftig nachweisen, dass die Produkte und ihre Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (d. h. auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden) als auch rechtmäßig (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Dafür muss das Unternehmen u. a. genaue geografische Informationen über die landwirtschaftliche Nutzung erheben und regelmäßig Berichte abgeben, in denen alle relevanten Daten dokumentiert sind.
Darüber hinaus möchte die EU-Kommission ein Benchmarking-System einführen, bei dem die einzelnen Länder und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Die Risikohöhe soll dann den Maßstab für die jeweiligen Verpflichtungen der Unternehmen bilden.
Der Vorschlag der EU-Kommission zum Erlass einer solchen Verordnung aus dem Jahr 2021 wurde im Dezember 2022 durch das Europäische Parlament und den Rat vorläufig genehmigt. Beide Institutionen müssen die Verordnung nunmehr förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Dies soll voraussichtlich Mitte dieses Jahres erfolgen. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, haben die Unternehmen 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen werden ein längerer Anpassungszeitraum sowie andere spezifische Bestimmungen gelten.