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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (WaldschutzVO): Neue Einfuhr- und Ausfuhrverbote ab 31.12.2024

Ro­dung, Ent­wal­dung und ge­ne­rell die Wald­schädi­gung stel­len ne­ben dem Aus­stoß von CO2 eine der Haupt­ur­sa­chen für den Kli­ma­wan­del und ins­be­son­dere den Ver­lust bio­lo­gi­scher Viel­falt dar. Die Land­wirt­schafts­or­ga­ni­sa­tion der Ver­ein­ten Na­tio­nen (FAO) schätzte, dass von 1990 bis 2020 ca. 420 Mio. Hektar Wald ab­ge­holzt wur­den und da­bei bis zu 90 % der Ent­wal­dung auf nicht-nach­hal­tige land­wirt­schaft­li­che Nut­zung zurück­zuführen ist. Die EU-Ver­ord­nung für ent­wal-dungs­freie Lie­fer­ket­ten, sog. Wald­schutzVO, will mit neuen Ein- und Aus­fuhr­ver­bo­ten ab 31.12.2024 Ab­hilfe schaf­fen.

Hintergrund

Die Be­en­di­gung der Ent­wal­dung und die Wie­der­her­stel­lung ge­schädig­ter Wälder sind u. a. we­sent­li­che Be­stand­teile der Sus­tai­nable De­ve­lop­ment Goals, SDG. Diese Agenda sollte insb. dazu bei­tra­gen, die ins­ge­samt 17 Ziele u. a. in den Be­rei­chen Le­ben an Land (SDG 15) und Kli­ma­schutz (SDG 13) zu er­rei­chen. Die ein­schlägige Ziel­vor­gabe 15.2, die Ent­wal­dung bis 2020 zu stop­pen, wurde nicht er­reicht.

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Die EU ist ei­ner der größten Wirt­schaft­ak­teure in die­sem Sek­tor und möchte mit der am 29.06.2023 in Kraft ge­tre­te­nen EU-Ver­ord­nung für ent­wal­dungs­freie Lie­fer­ket­ten (Wald­schutzVO, VO (EU) 2023/1115) nun­mehr der welt­wei­ten Ent­wal­dung und Wald­schädi­gung Ein­halt ge­bie­ten.

Ziele der Waldschutzverordnung

Mit der Wald­schutzVO wer­den um­fas­sende Sorg­falts­pflich­ten zum Schutz glo­ba­ler Wälder ge­gen Ro­dung und Aus­beu­tung in Zu­sam­men­hang mit der Pro­duk­tion ver­schie­de­ner Agrar­er­zeug­nisse ein­geführt. Es soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass be­stimmte Roh­stoffe und Er­zeug­nisse, die in die EU ein- und aus­geführt bzw. ge­han­delt wer­den, nicht mehr zur Ent­wal­dung und Wald­schädi­gung bei­tra­gen. Dies soll durch Ein­fuhr-/Be­reit­stel­lungs- und Aus­fuhr­ver­bote von nicht ent­wal­dungs­freien Wa­ren er­fol­gen. Zwar gel­ten diese Ver­bote erst ab dem 31.12.2024; Stich­tag für die Be­ur­tei­lung der Ent­wal­dungs­frei­heit der er­fass­ten Wa­ren ist je­doch be­reits der 31.12.2020, so dass sich Im­por­teure und Händ­ler schon ab dem 29.06.2023 auf die neuen Sorg­falts­pflich­ten der Wald­schutzVO ein­stel­len müssen.

Kon­kret sieht die Ver­ord­nung vor, dass Wa­ren, die dem sach­li­chen An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung un­ter­lie­gen und die von Flächen stam­men, die nach dem 31.12.2020 ab­ge­holzt wer­den, we­der in die EU ein­geführt noch aus ihr aus­geführt wer­den dürfen.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Wald­schutzVO gilt grundsätz­lich für alle Markteil­neh­mer, die von der Wald­schutzVO er­fasste Wa­ren aus Dritt­staa­ten in die EU im­por­tie­ren, diese in der EU han­deln oder aus der EU ex­por­tie­ren.

KMU-Markt­teil­neh­mer und -Händ­ler pro­fi­tie­ren von ver­ein­fach­ten Sorg­falts­pflich­ten. Kleinst­un­ter­neh­men müssen die Wald­schutzVO erst ab dem 30.06.2025 be­fol­gen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Die in der Wald­schutzVO ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen be­zie­hen sich auf die „re­le­van­ten“ Roh­stoffe

  • Rin­der,
  • Ka­kao,
  • Kaf­fee,
  • Ölpalme,
  • Kau­tschuk,
  • Soja und
  • Holz

wie auch „re­le­vante“ Er­zeug­nisse, die diese Roh­stoffe ent­hal­ten, mit die­sen gefüttert oder un­ter de­ren Ver­wen­dung her­ge­stellt wur­den und im An­hang I der Wald­schutzVO auf­geführt sind.

Ab 31.12.2024: Einfuhr-/Bereitstellungs- und Ausfuhrverbot und Sorgfaltspflichten

Die Ver­ord­nung for­dert von den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men den Nach­weis, dass ihre Lie­fer­ket­ten nicht zur Zerstörung oder Schädi­gung von Wäldern bei­tra­gen. Sie dürfen nur sol­che Pro­dukte auf den Markt brin­gen und ex­por­tie­ren, die frei von Ab­hol­zung sind und im Ein­klang mit den je­wei­li­gen Rechts­vor­schrif­ten des Pro­duk­ti­ons­lan­des her­ge­stellt wur­den.

Dazu müssen Nicht-KMU-Markt­teil­neh­mer oder -Händ­ler ab dem 31.12.2024 die sog. re­le­van­ten Roh­stoffe und Er­zeug­nisse nur un­ter den fol­gen­den ku­mu­la­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen in die EU einführen, auf dem EU-Markt her­stel­len oder ausführen:

  • Die Roh­stoffe / Er­zeug­nisse sind ent­wal­dungs­frei,
  • sie wur­den gemäß den ein­schlägi­gen Rechts­vor­schrif­ten des Er­zeu­ger­lan­des er­zeugt und
  • für liegt sie eine sog. Sorg­falts­erklärung (Due Di­li­gence State­ment) vor.

Zu den Sorg­falts­pflich­ten der Wald­schutzVO, die zunächst hauptsäch­lich Nicht-KMU-Markt­teil­neh­mer und Nicht-KMU-Händ­ler zu be­ach­ten ha­ben, gehören u. a.:

  • die Einführung all­ge­mei­ner Sorg­falts­pflich­ten­re­ge­lun­gen,
  • die Da­ten­samm­lung in Be­zug auf die er­fass­ten Roh­stoffe und Er­zeug­nisse,
  • eine Ri­si­ko­be­wer­tung der ge­sam­mel­ten Da­ten und
  • eine Ri­si­komi­ni­mie­rung bzgl. der Ent­wal­dungs­frei­heit und le­ga­len Her­stel­lung.

Das Ein­fuhr- und Aus­fuhr­ver­bot wird durch die Ab­gabe der Sorg­falts­erklärung an ein noch zu schaf­fen­des EU-In­for­ma­ti­ons­sys­tem, das über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stelle zum Zoll verfügen soll, über­wacht. Markt­teil­neh­mer und die na­tio­nal zuständige Behörde, die Bun­des­an­stalt für Le­bens­mit­tel und Ernährung (BLE), sol­len ab 30.12.2024 Zu­gang zu die­sem EU-In­for­ma­ti­ons­sys­tem ha­ben. Die elek­tro­ni­sche Schnitt­stelle zum Zoll soll bis 30.06.2028 zur Verfügung ste­hen. Bis da­hin hat die Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen dem Zoll und der BLE an­der­wei­tig zu er­fol­gen.

Hin­weis: Wir un­terstützen Sie bei der Um­set­zung der Pflich­ten nach der Wald­schutzVO in Ih­rem Un­ter­neh­men:

  • Er­stel­lung ei­ner Im­port- und Ex­port­ma­trix zur Do­ku­men­ta­tion, wel­che re­le­van­ten Roh­stoffe und Er­zeug­nisse in den An­wen­dungs­be­reich fal­len
  • Ana­lyse vor­han­de­ner Da­ten­quel­len und ggf. Er­wei­te­rung zur Schaf­fung ei­nes au­to­ma­ti­sier­ten Be­richts- und Erklärungs­pro­zes­ses bzgl. der Sorg­falts­pflich­ten und Sorg­falts­erklärung
  • Er­ar­bei­tung und Do­ku­men­ta­tion von in­ter­nen Pro­zes­sen und Zuständig­kei­ten zur Erfüllung der zukünf­ti­gen Com­pli­ance-Ver­pflich­tun­gen
  • Un­terstützung bei der An­mel­dung beim EU-In­for­ma­ti­ons­sys­tem und Ab­gabe der Sorg­falts­erklärung
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