Hintergrund
Die Beendigung der Entwaldung und die Wiederherstellung geschädigter Wälder sind u. a. wesentliche Bestandteile der Sustainable Development Goals, SDG. Diese Agenda sollte insb. dazu beitragen, die insgesamt 17 Ziele u. a. in den Bereichen Leben an Land (SDG 15) und Klimaschutz (SDG 13) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht.
Die EU ist einer der größten Wirtschaftakteure in diesem Sektor und möchte mit der am 29.06.2023 in Kraft getretenen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (WaldschutzVO, VO (EU) 2023/1115) nunmehr der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung Einhalt gebieten.
Ziele der Waldschutzverordnung
Mit der WaldschutzVO werden umfassende Sorgfaltspflichten zum Schutz globaler Wälder gegen Rodung und Ausbeutung in Zusammenhang mit der Produktion verschiedener Agrarerzeugnisse eingeführt. Es soll sichergestellt werden, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in die EU ein- und ausgeführt bzw. gehandelt werden, nicht mehr zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Dies soll durch Einfuhr-/Bereitstellungs- und Ausfuhrverbote von nicht entwaldungsfreien Waren erfolgen. Zwar gelten diese Verbote erst ab dem 31.12.2024; Stichtag für die Beurteilung der Entwaldungsfreiheit der erfassten Waren ist jedoch bereits der 31.12.2020, so dass sich Importeure und Händler schon ab dem 29.06.2023 auf die neuen Sorgfaltspflichten der WaldschutzVO einstellen müssen.
Konkret sieht die Verordnung vor, dass Waren, die dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen und die von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 abgeholzt werden, weder in die EU eingeführt noch aus ihr ausgeführt werden dürfen.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die WaldschutzVO gilt grundsätzlich für alle Markteilnehmer, die von der WaldschutzVO erfasste Waren aus Drittstaaten in die EU importieren, diese in der EU handeln oder aus der EU exportieren.
KMU-Marktteilnehmer und -Händler profitieren von vereinfachten Sorgfaltspflichten. Kleinstunternehmen müssen die WaldschutzVO erst ab dem 30.06.2025 befolgen.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die in der WaldschutzVO enthaltenen Verpflichtungen beziehen sich auf die „relevanten“ Rohstoffe
- Rinder,
- Kakao,
- Kaffee,
- Ölpalme,
- Kautschuk,
- Soja und
- Holz
wie auch „relevante“ Erzeugnisse, die diese Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden und im Anhang I der WaldschutzVO aufgeführt sind.
Ab 31.12.2024: Einfuhr-/Bereitstellungs- und Ausfuhrverbot und Sorgfaltspflichten
Die Verordnung fordert von den betroffenen Unternehmen den Nachweis, dass ihre Lieferketten nicht zur Zerstörung oder Schädigung von Wäldern beitragen. Sie dürfen nur solche Produkte auf den Markt bringen und exportieren, die frei von Abholzung sind und im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt wurden.
Dazu müssen Nicht-KMU-Marktteilnehmer oder -Händler ab dem 31.12.2024 die sog. relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen in die EU einführen, auf dem EU-Markt herstellen oder ausführen:
- Die Rohstoffe / Erzeugnisse sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für liegt sie eine sog. Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) vor.
Zu den Sorgfaltspflichten der WaldschutzVO, die zunächst hauptsächlich Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu beachten haben, gehören u. a.:
- die Einführung allgemeiner Sorgfaltspflichtenregelungen,
- die Datensammlung in Bezug auf die erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse,
- eine Risikobewertung der gesammelten Daten und
- eine Risikominimierung bzgl. der Entwaldungsfreiheit und legalen Herstellung.
Das Einfuhr- und Ausfuhrverbot wird durch die Abgabe der Sorgfaltserklärung an ein noch zu schaffendes EU-Informationssystem, das über eine elektronische Schnittstelle zum Zoll verfügen soll, überwacht. Marktteilnehmer und die national zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Lebensmittel und Ernährung (BLE), sollen ab 30.12.2024 Zugang zu diesem EU-Informationssystem haben. Die elektronische Schnittstelle zum Zoll soll bis 30.06.2028 zur Verfügung stehen. Bis dahin hat die Kommunikation zwischen dem Zoll und der BLE anderweitig zu erfolgen.
Hinweis: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Pflichten nach der WaldschutzVO in Ihrem Unternehmen:
- Erstellung einer Import- und Exportmatrix zur Dokumentation, welche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich fallen
- Analyse vorhandener Datenquellen und ggf. Erweiterung zur Schaffung eines automatisierten Berichts- und Erklärungsprozesses bzgl. der Sorgfaltspflichten und Sorgfaltserklärung
- Erarbeitung und Dokumentation von internen Prozessen und Zuständigkeiten zur Erfüllung der zukünftigen Compliance-Verpflichtungen
- Unterstützung bei der Anmeldung beim EU-Informationssystem und Abgabe der Sorgfaltserklärung