deen
Nexia Ebner Stolz

Themen

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Die Eu­ropäische Union ei­nigte sich im Aus­schuss der Ständi­gen Ver­tre­ter der Mit­glied­staa­ten auf die sog. Ver­ord­nung für ent­wal­dungs­freie Agrar­lie­fer­ket­ten. Hier­durch soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass be­stimmte Wa­ren, die in der EU ge­han­delt wer­den, nicht mehr zur Ent­wal­dung und Wald-schädi­gung so­wohl in der EU als auch welt­weit bei­tra­gen.

Ro­dung, Ent­wal­dung und ge­ne­rell Wald­schädi­gung stel­len ne­ben dem Aus­stoß von CO2 eine der Haupt­ur­sa­chen für den Kli­ma­wan­del und insb. den Ver­lust bio­lo­gi­scher Viel­falt dar. Die Land­wirt­schafts­or­ga­ni­sa­tion der Ver­ein­ten Na­tio­nen (FAO) schätzt, dass von 1990 bis 2020 ca. 420 Mio. Hektar Wald ab­ge­holzt wur­den und da­bei bis zu 90% der Ent­wal­dung auf nicht-nach­hal­tige land­wirt­schaft­li­che Nut­zung zurück­zuführen ist. Die EU bil­det einen der größten Wirt­schaft­ak­teure in die­sem Sek­tor. Mit der Einführung der Ver­ord­nung soll ein er­heb­li­cher Bei­trag zur Be­en­di­gung der glo­ba­len Schädi­gung und Aus­rot­tung von Wäldern ge­leis­tet wer­den.

© unsplash

Die Ver­ord­nung für ent­wal­dungs­freie Agrar­lie­fer­ket­ten baut auf einem An­satz der EU-Holz­han­dels­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) Nr. 995/2010) auf und nor­miert ver­bind­li­che Sorg­falts­pflich­ten für Un­ter­neh­men, die re­le­vante Pro­dukte in der EU in Ver­kehr brin­gen oder ex­por­tie­ren wol­len. Der Re­ge­lungs­be­reich um­fasst da­bei fol­gende sie­ben Roh­stoffe:

  • Soja,
  • Palmöl,
  • Rin­der,
  • Kaf­fee,
  • Ka­kao,
  • Kau­tschuk,
  • Holz so­wie
  • alle dar­aus her­ge­stell­ten Er­zeug­nisse.

Diese Roh­stoffe wur­den auf der Grund­lage ei­ner gründ­li­chen Fol­gen­ab­schätzung aus­gewählt, in der sie als Haupt­ur­sa­che für die Ent­wal­dung auf­grund der Aus­wei­tung der Land­wirt­schaft er­mit­telt wur­den.

Un­ter­neh­men müssen zukünf­tig nach­wei­sen, dass die Pro­dukte und ihre Er­zeug­nisse so­wohl ent­wal­dungs­frei (d. h. auf Flächen er­zeugt, die nicht nach dem 31.12.2020 ent­wal­det wur­den) als auch rechtmäßig (im Ein­klang mit al­len im Er­zeu­ger­land gel­ten­den ein­schlägi­gen Rechts­vor­schrif­ten) sind. Dafür muss das Un­ter­neh­men u. a. ge­naue geo­gra­fi­sche In­for­ma­tio­nen über die land­wirt­schaft­li­che Nut­zung er­he­ben und re­gelmäßig Be­richte ab­ge­ben, in de­nen alle re­le­van­ten Da­ten do­ku­men­tiert sind.

Darüber hin­aus möchte die EU-Kom­mis­sion ein Bench­mar­king-Sys­tem einführen, bei dem die ein­zel­nen Länder und ihr Ri­siko für Ent­wal­dung und Wald­schädi­gung un­ter Berück­sich­ti­gung der Aus­wei­tung der Land­wirt­schaft bei der Er­zeu­gung der sie­ben Roh­stoffe und ih­rer Fol­ge­pro­dukte be­wer­tet wer­den. Die Ri­si­kohöhe soll dann den Maßstab für die je­wei­li­gen Ver­pflich­tun­gen der Un­ter­neh­men bil­den.

Der Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion zum Er­lass ei­ner sol­chen Ver­ord­nung aus dem Jahr 2021 wurde im De­zem­ber 2022 durch das Eu­ropäische Par­la­ment und den Rat vorläufig ge­neh­migt. Beide In­sti­tu­tio­nen müssen die Ver­ord­nung nun­mehr förm­lich an­neh­men, be­vor sie in Kraft tre­ten kann. Dies soll vor­aus­sicht­lich Mitte die­ses Jah­res er­fol­gen. So­bald die Ver­ord­nung in Kraft tritt, ha­ben die Un­ter­neh­men 18 Mo­nate Zeit, um die neuen Vor­schrif­ten um­zu­set­zen. Für Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men wer­den ein länge­rer An­pas­sungs­zeit­raum so­wie an­dere spe­zi­fi­sche Be­stim­mun­gen gel­ten.

nach oben