
Deklarationspflichten zur globalen Mindeststeuer in Belgien und weiteren Staaten
Unterliegt eine Unternehmensgruppe in Belgien der globalen Mindeststeuer, muss bereits bis 30.11.2025 eine Erklärung zur nationalen Ergänzungssteuer abgegeben werden.
In Belgien wurden die EU-Vorgaben zur Einführung der globalen Mindeststeuer per belgischem Gesetz vom 19.12.2023 umgesetzt. Damit unterliegen multinationale sowie belgische Unternehmensgruppen, die die 750 Mio. Euro-Umsatzgrenze erreichen oder übersteigen, für nach dem 30.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre erstmals den belgischen Vorgaben zu Pillar II.
Vergleichbar der Rechtslage in Deutschland, hat Belgien von der in der Mindestbesteuerungsrichtline der EU vorgesehenen Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) Gebrauch gemacht.
Zu dieser belgischen nationalen Ergänzungssteuer muss innerhalb von elf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine gesonderte Erklärung bei den dortigen Finanzbehörden eingereicht werden. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ist diese Erklärung daher erstmals bis zum 30.11.2025 für das Wirtschaftsjahr 2024 abzugeben.
Die belgischen Finanzbehörden haben einen vorläufigen Entwurf für einen Erklärungsvordruck veröffentlicht. Weitere Erläuterungen sowie ein XSD-Schema hierzu sollen zeitnah folgen. Im Rahmen der Erklärung müssen umfangreiche Angaben, u.a. zur Gruppenstruktur, der Berechnung der nationalen Ergänzungssteuer und der in Anspruch genommenen Safe-Harbour-Regelungen getätigt werden.
Hinweis: Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen unabhängig davon besteht, ob Safe-Harbour-Regelungen einschlägig sind.
Unter Pillar II fallende Unternehmensgruppen mit Gesellschaften oder Betriebsstätten in Belgien sollten daher zeitnah die erforderlichen Daten für die Erstellung der Erklärungen zur nationalen Ergänzungssteuer aufbereiten, um die Erklärungsfrist einhalten zu können.
Auch in mehreren anderen Staaten besteht hinsichtlich der Pillar II Regelungen kurzfristiger Handlungsbedarf. So unterliegen in Frankreich ansässige Gesellschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die unter die Vorschriften zur globalen Mindestbesteuerung fällt, einer Pillar II-Meldepflicht, die bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bis 20.05.2025 erfüllt werden muss. Welche Angaben hier getätigt werden müssen und welche formalen Vorgaben der französischen Finanzbehörden bestehen, lesen Sie hier.
Ferner besteht für Unternehmensgruppen, die mindestens eine Geschäftseinheit im Vereinigten Königreich unterhalten, dort eine Registrierungspflicht, die bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bis 30.06.2025 erfüllt werden muss.
Die Registrierung erfolgt über ein Online-Portal der britischen Steuerbehörde und erfordert Angaben zur UPE oder zur anderen meldenden Geschäftseinheit, ob die Gruppe nur im Vereinigten Königreich oder sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Jurisdiktionen Geschäftseinheiten hat, Angaben zum Empfangsbevollmächtigten für Festsetzungen zur globalen Mindeststeuer und Angaben zum Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
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