
Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
Das deutsche Steuerrecht bietet ähnlich wie in vielen anderen Staaten die Möglichkeit, Einkünfte rechtlich selbständiger Unternehmen für steuerliche Zwecke zusammenzufassen. Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland erfordert jedoch bestimmte rechtliche und organisatorische Strukturen, die es zu beachten gilt.
Warum kann eine ertragsteuerliche Organschaft sinnvoll sein?
Das Konzept der ertragsteuerlichen Organschaft ermöglicht es, die Einkünfte zwischen zwei oder mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich zu konsolidieren. Dabei werden die Gewinne und Verluste der sogenannten Organgesellschaft der übergeordneten Gesellschaft, dem sogenannten Organträger, zugerechnet. Diese Vorgehensweise verlagert die steuerliche Belastung auf die Ebene des Organträgers und erlaubt es, die Gewinne und Verluste der verschiedenen Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe miteinander zu verrechnen. Dadurch lassen sich unterschiedliche Ertragssituationen innerhalb der Organschaft ausgleichen, indem z. B. der Gewinn einer Organgesellschaft und der Verlust einer anderen Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers zusammen mit dessen Gewinn ausgeglichen werden und nur der verbleibende Gewinn der Besteuerung unterliegt. Auch kann die ertragsteuerliche Organschaft als Gestaltungsmittel genutzt werden, um die Gewinne der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft auszuschütten, ohne dass neben der originären Besteuerung der Gewinne zusätzliche Steuern durch die Ausschüttung anfallen.
Die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist somit ein wichtiger Bestandteil der steuerlichen Optimierung einer Konzernstruktur.
Funktionsweise der ertragsteuerlichen Organschaft
Für eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Anforderungen an den Organträger: Grundsätzlich können alle im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, gewerblich tätige Personen als Organträger fungieren. Organträger kann also eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine originär gewerbliche Personengesellschaft sein.
- Anforderungen an die Organgesellschaft: Organgesellschaft kann hingegen nur eine Kapitalgesellschaft sein, die ihren Sitz aber nicht zwingend in Deutschland haben muss, sondern auch in einem anderen EU-/EWR-Staat ansässig sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Hinweis: Auch wenn die Organschaft mit einer Organgesellschaft geschlossen werden kann, die ihren Sitz innerhalb der EU oder der EWR hat, bleibt die Wirkung der Organschaft auf das Inland beschränkt. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist also nicht möglich.
- Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzen. Eine weitergehende wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung ist nicht erforderlich.
- Ergebnisabführungsvertrag: Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden, der für mindestens fünf Jahre gültig, wirksam und über diesen Zeitraum auch tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Vertrag verpflichten sich Organträger und Organgesellschaft zur Abführung des gesamten Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger bzw. zur Übernahme des gesamten Verlusts der Organgesellschaft durch den Organträger. Der Ergebnisabführungsvertrag muss in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen werden und wird ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Hinweis: Die Organschaft wird somit erstmals für das Jahr der Handelsregistereintragung wirksam. Ab diesem Jahr beginnt dann auch der Fünf-Jahreszeitraum zu laufen.
Wurde die Organschaft wirksam begründet, wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Dennoch erfolgt eine separate Gewinnermittlung für die einzelnen Gesellschaften der Organschaft. Entsprechend muss die Organgesellschaft ihr Einkommen selbst gegenüber der Finanzverwaltung deklarieren. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden jedoch nicht auf Ebene der Organgesellschaft festgesetzt. Stattdessen wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und in dessen steuerliche Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung einbezogen.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir bieten Ihnen eine strategische Beratung für die in Deutschland ansässigen Gesellschaften Ihrer Unternehmensgruppe und unterstützen Sie dabei, sowohl rechtlich als auch steuerlich die strukturellen Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland zu erfüllen und deren steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Über unser RSM-Netzwerk stellen wir dabei sicher, dass zudem alle steuerlichen und rechtlichen Belange in anderen Staaten mit Berücksichtigung finden.
Ansprechpartner