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Steuerberatung

Anwendungsfragen zur Meldepflicht für Plattformbetreiber

Mit Schrei­ben vom 02.02.2023 äußert sich das BMF zu An­wen­dungs­fra­gen zum Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz (PStTG), wel­ches eine Mel­de­pflicht für Be­trei­ber di­gi­ta­ler Platt­for­men vor­sieht.

Das PStTG, das als Teil des sog. DAC7-Um­set­zungs­ge­set­zes ver­ab­schie­det wurde, ver­pflich­tet Be­trei­ber di­gi­ta­ler Platt­for­men, erst­mals für den Mel­de­zeit­raum 2023 Melde- und Sorg­falts­pflich­ten zu erfüllen (mehr zu den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen fin­den Sie hier).

Mit dem BMF-Schrei­ben soll die sach­ge­rechte Um­set­zung des PStTG un­terstützt wer­den. U. a. kon­kre­ti­siert es den Be­griff des An­bie­ters und stellt klar, dass es für die Mel­de­pflicht keine Aus­nahme für kon­zern­in­terne Platt­for­men gibt. Zu­dem geht die Fi­nanz­ver­wal­tung dar­auf ein, wann eine re­le­vante Tätig­keit nach § 5 PStTG vor­liegt. Hier­un­ter fal­len u. a. persönli­che Dienst­leis­tun­gen, die laut BMF auch Be­ra­tungs- und Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen um­fas­sen, un­ge­ach­tet des­sen, ob diese über das In­ter­net au­to­ma­ti­siert, über das In­ter­net persönlich oder in Präsenz von einem Be­ra­ter oder Ver­mitt­ler er­bracht wer­den. Auch der Ver­kauf von Wa­ren stellt eine re­le­vante Tätig­keit dar. Dar­un­ter soll auch das An­bie­ten von Gut­schei­nen fal­len. Zu mel­den sind u. a. den An­bie­tern ge­zahlte oder gut­ge­schrie­bene Vergütun­gen. Diese sind grundsätz­lich in der je­weils ver­wen­de­ten Währung an­zu­ge­ben. Laut BMF-Schrei­ben ist eine Um­rech­nung in Euro nur dann er­for­der­lich, wenn diese nicht in ei­ner Fiat-Währung ge­zahlt wer­den.

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