Mit den Beschlüssen vom 11.12.2013 (Az. XI R 17/11, XI R 38/12) legt der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben auch eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft anzuerkennen ist. Nach deutschem Umsatzsteuergesetz kann nur eine juristische Person Organgesellschaft sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG).
Zudem ist über die Richtlinienkonformität der durch die BFH-Rechtsprechung entwickelten Voraussetzung zu entscheiden, dass für die organschaftliche Eingliederung ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft erforderlich ist.