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VG Koblenz spricht Klartext zur Weideschlachtung

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat mit Ur­teil vom 24.07.2023 (Az. 3 K 39/23.KO) ent­schie­den, dass die Tötung von Rin­dern auf ei­ner Weide durch einen Kopf­schuss er­laubt wer­den muss, wenn diese ganzjährig im Freien ge­hal­ten wer­den. Diese Schlach­tungs­form sei für die Tiere we­ni­ger stress- und leid­be­haf­tet als die Tötung mit­tels Bol­zen­schus­ses und auch nicht le­dig­lich im Aus­nah­me­fall an­zu­wen­den.

Der Kläger be­an­tragte beim zuständi­gen Kreis die Ein­wil­li­gung zur Tötung sei­nes Rin­des mit­tels Kopf­schus­ses auf der Weide. Diese Vor­ge­hens­weise sei ge­genüber der Bol­zen­schusstötung vor­zugswürdig, da die Tiere auf der Weide in ih­rem ge­wohn­ten Um­feld ver­blei­ben können und ih­nen der durch das Ein­fan­gen und den Trans­port zum Schlacht­hof be­dingte Stress er­spart wer­den könne. Der Kreis lehnte die Ein­wil­li­gung mit der Begründung ab, dass die Schlach­tung per Kopf­schuss mit ei­ner er­heb­li­chen Gefähr­dung für Men­sch und Tier ein­her­gehe und die gemäß § 12 Abs. 3 Tier­SchlV er­for­der­li­che vor­he­rige Betäubung nicht durch­geführt wer­den könne. Zu­dem sei die Kopf­schusstötung im Ge­gen­satz zur Bol­zen­schusstötung kein Stan­dard­ver­fah­ren, son­dern dürfe nur im Ein­zel­fall bei einem be­ste­hen­den und nach­voll­zieh­ba­ren In­ter­esse er­laubt wer­den, was die Kläger nicht dar­ge­tan hätten. Da sich die Be­klagte nicht frist­gemäß zu dem von dem Kläger er­ho­be­nen Wi­der­spruch äußerte, wandte sich die­ser nun kla­ge­weise ge­gen die Ab­leh­nung der Ein­wil­li­gungs­er­tei­lung.

Das VG Ko­blenz teilte die Auf­fas­sung des be­klag­ten Krei­ses nicht. Es stützte seine Ent­schei­dung im We­sent­li­chen auf § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Zif­fer 2.1.2 der An­lage 1 Tier­SchlV. Diese Re­ge­lung be­stimmt, dass der Schuss mit ei­ner Feu­er­waffe zur Betäubung oder Tötung von Rin­dern, die ganzjährig im Freien ge­hal­ten wer­den, an­ge­wen­det wer­den darf.

Das vom Kläger ge­hal­tene Rind be­fand sich un­strei­tig ganzjährig auf der Weide und wei­tere An­for­de­run­gen stelle das Ge­setz an den Schuss mit der Feu­er­waffe nicht. Die Ge­set­zes­sys­te­ma­tik zeige auch, dass die Kopf­schusstötung kein Aus­nah­me­fall von der Bol­zen­schusstötung sei, son­dern nach dem Wil­len des eu­ropäischen Ge­setz­ge­bers nach An­hang I Ka­pi­tel I Ta­belle 1 Nr. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1099/2009 ne­ben die­ser ein gleich­wer­ti­ges Schlach­tungs­ver­fah­ren im Fall von im Freien ge­hal­te­nen Rin­dern sei. Da den Tie­ren unnöti­ges Leid durch eine nicht ge­wohnte Fi­xie­rung und Ru­hig­stel­lung für den Bol­zen­schuss er­spart werde, sei auch keine vor­he­rige Betäubung des Tie­res not­wen­dig.

Auch aus dem Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis der Zif­fer 2.1.2 der An­lage 1 des Tier­SchlV er­ge­ben sich keine an­der­wei­ti­gen Ein­schränkun­gen. Die­ses soll der zuständi­gen Behörde die Überprüfung ermögli­chen, ob der je­wei­lige Schütze die er­for­der­li­che Schießer­laub­nis und Treff­si­cher­heit be­sitzt und ob es sich bei den be­trof­fe­nen Tie­ren tatsäch­lich um ganzjährig im Freien ge­hal­tene Tiere han­delt. Darüber hin­aus seien Fehl­schüsse bei er­fah­re­nen Schützen sehr sel­ten, so­dass sich auch in die­ser Hin­sicht keine Nach­teile ge­genüber der Bol­zen­schusstötung, bei der im­mer­hin von ei­ner Fehl­betäubungs­rate von ca. 9 % aus­ge­gan­gen wird, er­ken­nen ließen.

Im Er­geb­nis können sich Hal­ter von ganzjährig frei ge­hal­te­nen Rin­dern zukünf­tig auf das Ur­teil des VG Ko­blenz be­ru­fen, um ih­ren Tie­ren durch die Wei­de­schlach­tung unnöti­ges Leid bei der Tötung zu er­spa­ren.

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