Der Kläger beantragte beim zuständigen Kreis die Einwilligung zur Tötung seines Rindes mittels Kopfschusses auf der Weide. Diese Vorgehensweise sei gegenüber der Bolzenschusstötung vorzugswürdig, da die Tiere auf der Weide in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können und ihnen der durch das Einfangen und den Transport zum Schlachthof bedingte Stress erspart werden könne. Der Kreis lehnte die Einwilligung mit der Begründung ab, dass die Schlachtung per Kopfschuss mit einer erheblichen Gefährdung für Mensch und Tier einhergehe und die gemäß § 12 Abs. 3 TierSchlV erforderliche vorherige Betäubung nicht durchgeführt werden könne. Zudem sei die Kopfschusstötung im Gegensatz zur Bolzenschusstötung kein Standardverfahren, sondern dürfe nur im Einzelfall bei einem bestehenden und nachvollziehbaren Interesse erlaubt werden, was die Kläger nicht dargetan hätten. Da sich die Beklagte nicht fristgemäß zu dem von dem Kläger erhobenen Widerspruch äußerte, wandte sich dieser nun klageweise gegen die Ablehnung der Einwilligungserteilung.
Das VG Koblenz teilte die Auffassung des beklagten Kreises nicht. Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV. Diese Regelung bestimmt, dass der Schuss mit einer Feuerwaffe zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, angewendet werden darf.
Das vom Kläger gehaltene Rind befand sich unstreitig ganzjährig auf der Weide und weitere Anforderungen stelle das Gesetz an den Schuss mit der Feuerwaffe nicht. Die Gesetzessystematik zeige auch, dass die Kopfschusstötung kein Ausnahmefall von der Bolzenschusstötung sei, sondern nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nr. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1099/2009 neben dieser ein gleichwertiges Schlachtungsverfahren im Fall von im Freien gehaltenen Rindern sei. Da den Tieren unnötiges Leid durch eine nicht gewohnte Fixierung und Ruhigstellung für den Bolzenschuss erspart werde, sei auch keine vorherige Betäubung des Tieres notwendig.
Auch aus dem Einwilligungserfordernis der Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 des TierSchlV ergeben sich keine anderweitigen Einschränkungen. Dieses soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, ob der jeweilige Schütze die erforderliche Schießerlaubnis und Treffsicherheit besitzt und ob es sich bei den betroffenen Tieren tatsächlich um ganzjährig im Freien gehaltene Tiere handelt. Darüber hinaus seien Fehlschüsse bei erfahrenen Schützen sehr selten, sodass sich auch in dieser Hinsicht keine Nachteile gegenüber der Bolzenschusstötung, bei der immerhin von einer Fehlbetäubungsrate von ca. 9 % ausgegangen wird, erkennen ließen.
Im Ergebnis können sich Halter von ganzjährig frei gehaltenen Rindern zukünftig auf das Urteil des VG Koblenz berufen, um ihren Tieren durch die Weideschlachtung unnötiges Leid bei der Tötung zu ersparen.