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VG Gießen: Auch eine "Gartenhütte" kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Urteil des VG Gießen vom 13.6.2013 - K 907/12.GI

Eine als Wo­chen­end­haus er­rich­tete Blockhütte (sog. Gar­tenhütte"), die we­der über Schlafmöglich­kei­ten noch über ein Ba­de­zim­mer verfügt, kann ei­ner Zweit­woh­nungs­steuer un­ter­lie­gen. Der Woh­nungs­be­griff muss in die­sen Fällen weit aus­ge­legt wer­den und eine Zweit­woh­nung er­for­dert ins­be­son­dere kei­nen be­son­de­ren Kom­fort in der Aus­stat­tung oder eine kom­plette In­fra­struk­tur.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Be­sit­ze­rin ei­ner 1975 als Wo­chen­end­haus er­rich­te­ten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte im Stadt­ge­biet Grünberg. Die Hütte verfügt über einen Strom- und Was­ser­an­schluss, einen Auf­ent­halts­raum mit Küchen­ni­sche, eine Toi­lette mit Wasch­be­cken und einen Ab­stell­raum.

Die be­klagte Stadt Grünberg er­hebt für Zweit­woh­nun­gen in ih­rem Stadt­ge­biet eine Steuer i.H.v. 10 % des Miet­wer­tes. Per De­fi­ni­tion in ih­rer Sat­zung ist eine Zweit­woh­nung "jede Woh­nung, die je­mand ne­ben sei­ner Haupt­woh­nung für sei­nen persönli­chen Le­bens­be­darf oder den persönli­chen Le­bens­be­darf sei­ner Fa­mi­li­en­mit­glie­der in­ne­hat". In­fol­ge­des­sen ver­an­lagte die Be­klagte die Kläge­rin we­gen der Blockhütte zu ei­ner Zweit­woh­nungs­steuer i.H.v. 161,18 € für das Jahr 2011. Die Kläge­rin wandte ge­gen die Ver­an­la­gung ein, dass das Block­haus nicht als Zweit­woh­nung ge­nutzt wer­den könne, da keine Schlafmöglich­keit und auch kein Bad vor­han­den sei. So diene die Hütte nur als "Gar­tenhütte".

Das VG wies die ge­gen die Zweit­woh­nungs­steuer ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Steu­er­be­scheid für das Jahr 2011 war rechtmäßig.

Der Woh­nungs­be­griff in der Sat­zung der Be­klag­ten muss weit aus­ge­legt wer­den. Eine Zweit­woh­nung er­for­dert ins­be­son­dere kei­nen be­son­de­ren Kom­fort in der Aus­stat­tung oder eine kom­plette In­fra­struk­tur. Die in der Blockhütte der Kläge­rin vor­han­dene Aus­stat­tung, erfüllt die an eine Woh­nung zu stel­len­den An­for­de­run­gen ohne Wei­te­res. Das zeigt ins­be­son­dere das Vor­han­den­sein ei­nes Strom­an­schlus­ses, ei­ner Was­ser­ver­sor­gung, ei­ner Küchen­ni­sche und ei­ner Toi­lette.

Die Tat­sa­che, dass die Blockhütte über kei­ner­lei Schlafmöglich­kei­ten so­wie über kein Bad verfügt ist in­so­fern nicht maßgeb­lich.

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