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Verwaltungsgericht Gießen zum Haftungsbescheid gegen den Erwerber eines Grundstücks hinsichtlich einer Grundsteuerforderung gegen den Veräußerer

Urteil des VG Gießen vom 14.6.2012 - 8 K 2454/10.GI

Ein Haf­tungs­be­scheid hin­sicht­lich ei­ner Grund­steu­er­for­de­rung kann ge­gen den Er­wer­ber des Grundstücks auch dann er­ge­hen, wenn die Behörde nicht alle in Be­tracht kom­men­den Voll­stre­ckungsmöglich­kei­ten ge­genüber dem Steu­er­schuld­ner aus­ge­schöpft hat. Die aus der Re­ge­lung des § 11 Abs. 2 GrStG ab­zu­lei­tende Pri­vi­le­gie­rung des Staa­tes als Steu­ergläubi­ger liefe leer, wenn zunächst alle denk­ba­ren Voll­stre­ckungsmaßnah­men ge­genüber dem Steu­er­schuld­ner er­grif­fen wer­den müss­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im De­zem­ber 2006 Flurstücke im Stadt­ge­biet der Be­klag­ten ge­kauft. Verkäuferin und Vor­ei­gentüme­rin war eine Ge­sell­schaft nach lu­xem­bur­gi­schen Recht. Die Las­ten des Grundstücks soll­ten laut Kauf­ver­trag be­reits bei Be­sitzüberg­abe auf die Käuferin über­ge­hen. Im März 2008 er­folgte die Ein­tra­gung der Kläge­rin im Grund­buch. Die Be­klagte nahm die Verkäuferin als Grund­steu­er­schuld­ne­rin für die Jahre 2006 und 2007 mit Grund­be­sitz­ab­ga­ben­be­scheid in An­spruch, eine Zah­lung blieb al­ler­dings aus. Später teilte die Be­klagte der Kläge­rin mit, sie, die Be­klagte, habe mitt­ler­weile Kennt­nis darüber, dass die Verkäuferin In­sol­venz an­ge­mel­det habe.

Nach er­folg­lo­sem Amts­hil­fe­er­su­chen im Ok­to­ber 2009 wandte sich die Be­klagte an die Kläge­rin und setzte sie über die Steu­errückstände und die er­folg­lo­sen Bei­trei­bungs­ver­su­che ge­genüber der Steu­er­schuld­ne­rin in Kennt­nis. Im April 2010 er­hielt die Kläge­rin einen Haf­tungs­be­scheid gem. § 191 Abs. 1 AO für An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis i.H.v. 24.119 € für das Jahr 2007. Fer­ner wurde die Kläge­rin auf­ge­for­dert, als Er­wer­be­rin des Grundstücks und so­mit als Haf­tungs­schuld­ne­rin gem. § 11 Abs. 2 GrStG den Haf­tungs­be­trag i.H.v. 24.119 € zu zah­len. Zur Begründung führte die Be­klagte aus, der Er­wer­ber ei­nes übe­reig­ne­ten Grundstücks hafte ne­ben dem früheren Ei­gentümer für die auf das Grundstück ent­fal­lene Grund­steuer, die für die Zeit seit Be­ginn des letz­ten vor der Übe­reig­nung lie­gen­den Ka­len­der­jah­res zu ent­rich­ten sei.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Be­klagte habe keine aus­rei­chen­den Bemühun­gen an­ge­stellt, die Voll­stre­ckung in das be­weg­li­che Vermögen der Verkäuferin zu rea­li­sie­ren, ins­be­son­dere habe es die Be­klagte man­gels Kennt­nis un­ter­las­sen, nach der Li­qui­die­rung der Verkäuferin, de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin in An­spruch zu neh­men. Das VG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Be­klagte konnte die Kläge­rin in rechtmäßiger Weise durch Haf­tungs­be­scheid gem. § 191 Abs. 1 AO in An­spruch neh­men.

Da­nach kann durch Haf­tungs­be­scheid in An­spruch ge­nom­men wer­den, wer kraft Ge­set­zes für eine Steuer haf­tet (Haf­tungs­schuld­ner). Haf­tungs­begründend wirkte die bürger­lich-recht­li­che Übe­reig­nung des Grundstücks an die Kläge­rin durch Ein­tra­gung in das Grund­buch. Al­lein dies war hier maßgeb­lich.

Die Haf­tung war auch nicht durch § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG aus­ge­schlos­sen. Es han­delte sich nämlich nicht um einen Er­werb aus ei­ner In­sol­venz­masse oder im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren. Ebenso we­nig war die Haf­tung der Kläge­rin durch die Re­ge­lung des § 219 AO aus­ge­schlos­sen. Da­nach darf ein Haf­tungs­schuld­ner auf Zah­lung nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, so­weit die Voll­stre­ckung in das be­weg­li­che Vermögen des Steu­er­schuld­ners ohne Er­folg ge­blie­ben oder an­zu­neh­men ist, dass die Voll­stre­ckung aus­sichts­los sein würde. Hier hatte die Be­klagte je­doch be­reits er­folg­lose Voll­stre­ckungsmaßnah­men ge­gen den Steu­er­schuld­ner er­grif­fen, ins­be­son­dere durch Ein­lei­tung ei­nes Voll­stre­ckungs­hil­fe­er­su­chens in Lu­xem­burg.

Das Er­geb­nis die­ser er­folg­lo­sen Voll­stre­ckung recht­fer­tigte die An­nahme, dass wei­tere Voll­stre­ckungs­bemühun­gen aus­sichts­los er­schie­nen. An die Zulässig­keit ei­ner sol­chen An­nahme i.S.v. § 219 AO, dass die Voll­stre­ckung aus­sichts­los sein würde, sind aus­ge­hend von der ra­tio le­gis des § 11 Abs. 2 GrStG und der ge­set­zes­sys­te­ma­ti­schen Zwei­tei­lung in Steuer- und Haf­tungs­schuld­ner keine un­an­ge­mes­sen ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len. Zu be­ach­ten ist nämlich in­so­weit, dass der Er­wer­ber kein Er­satz­schuld­ner zum früheren Ei­gentümer, dem Steu­er­schuld­ner, ist, son­dern von Ge­set­zes we­gen ne­ben die­sem steht. Schließlich liefe die aus der Re­ge­lung des § 11 Abs. 2 GrStG ab­zu­lei­tende Pri­vi­le­gie­rung des Staa­tes als Steu­ergläubi­ger leer, wenn zunächst alle denk­ba­ren Voll­stre­ckungsmaßnah­men ge­genüber dem Steu­er­schuld­ner er­grif­fen wer­den müss­ten.

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