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Rechtsberatung

Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Tarifzuschlagshöhen bei Nachtarbeit

Eine ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lung, die für un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit einen höheren Zu­schlag vor­sieht als für re­gelmäßige, verstößt dann nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein aus dem Ta­rif­ver­trag er­kenn­ba­rer sach­li­cher Grund für die Un­gleich­be­hand­lung vor­liegt.

In sei­nem Ur­teil vom 22.02.2023 (Az. 10 AZR 332/20) er­kennt das BAG als sol­chen sach­li­chen Grund an, wenn mit dem höheren Zu­schlag ne­ben den spe­zi­fi­schen Be­las­tun­gen durch die Nacht­ar­beit auch die Be­las­tun­gen durch die ge­rin­gere Plan­bar­keit ei­nes Ar­beits­ein­sat­zes in un­re­gelmäßiger Nacht­ar­beit aus­ge­gli­chen wer­den sol­len.

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