Russland-Sanktionen: Verschärfung des Einfuhrverbotes für Eisen- und Stahlerzeugnisse
Ab dem 30.09.2023 treten im Rahmen der Russland-Sanktionen schärfere Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlprodukte in Kraft, die u.a. einen Nachweis über den Ursprung der Eisen- und Stahlprodukte verlangen.
Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchst. a) bis c) der Verordnung (VO) (EU) Nr. 833/2014 ist es bereits jetzt verboten, bestimmte Eisen- oder Stahlprodukte, die russischen Ursprung haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in die EU einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.
Mit Art. 3g Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 833/2014, eingeführt mit der VO (EU) 2023/2014 vom 23.06.2023, wird dieses Verbot ausgeweitet. Damit ist es ab dem 30.09.2023 verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse (z. B. Eisen und nicht legierter Stahl in Rohblöcken oder anderen Rohformen, Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 01.04.2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 01.10.2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
Zudem müssen Einführer laut Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 833/2014 zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise über den Ursprung der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung der Eisen- und Stahlerzeugnisse in einem Drittland verwendet wurden, den Zollbehörden vorlegen.
Laut Angaben der Zollverwaltung können neben den von der EU-Kommission vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates als Nachweisdokumente u. a. auch verwendet werden: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den FAQs der EU-Kommission.
Hinweis: Unternehmen, die betroffene Eisen- oder Stahlprodukte aus Drittländern importieren, müssen sich rechtzeitig um die notwendigen Nachweisdokumente kümmern.