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Mehr erklärungspflichtige Unternehmen infolge höherer Stromsteuerentlastung

03.06.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die angestiegene Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für die Jahre 2024 und 2025 resultiert auch in einem größeren Kreis der Erklärungspflichtigen gemäß der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV).

Mit der Änderung des § 9b StromStG ist für die Entlastungszeiträume 2024 und 2025 die Entlastung für von Unternehmen des produzierenden Gewerbes entnommenen Strom von 5,13 Euro/MWh auf 20 Euro/MWh angehoben worden. Der bisherige Selbstbehalt, bis zu dem keine Entlastung gewährt wird, liegt weiterhin bei 250 Euro. In der Folge reicht nun ein Mindestverbrauch von ca. 12,5 MWh/Jahr - anstatt der bisherigen ca. 48,7 MWh/Jahr - aus, um für die Entlastung berechtigt zu sein (lesen Sie hierzu auch Finanzausschuss empfiehlt unbefristet höhere Entlastung gemäß § 9b StromStG).

Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Entlastung nach § 9b StromStG für Entlastungszeiträume in 2024 läuft am 31.12.2025 ab. Betroffene Unternehmen sollten überprüfen, ob diese Steuerentlastung für sie in Betracht kommt und in diesem Fall den Antrag rechtzeitig stellen.

Zugleich ist zu beachten, dass die Erklärungspflicht gemäß § 3 und § 5 EnSTransV für Begünstigte, denen im Kalenderjahr 2024 eine Steuerentlastung in Höhe von mehr als 100.000 Euro (bisher: mehr als 200.000 Euro) ausgezahlt worden ist, bis zum 30.06.2025 im Online-Portal des Zolls zu erfüllen ist. Der Großteil der in 2024 erhaltenen Begünstigungen dürfte solche für 2023 betreffen, in diesem Jahr belief sich die Entlastung gemäß § 9b StromStG noch auf 5,13 Euro/MWh. Vor allem wegen der deutlich höheren Entlastung gemäß § 9b StromStG ab 2024, die die Unternehmen überwiegend im Jahr 2025 erhalten dürften, ist für die Meldungen nach der EnTransV nach derzeit geltender Rechtslage zum 30.06.2026 ein größerer Kreis der Erklärungspflichtigen zu erwarten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung, ob eine Entlastung im Sinne des StromStG und EnergieStG auch für Ihr Unternehmen in Frage kommt und hinsichtlich evtl. Berichtspflichten nach der EnSTransV.

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