Krisenmanagement aktuell - Geld sparen bei Verbrauchsteuern

22.03.2023 | 4 Minuten Lesezeit

Gerade in den aktuell wirtschaftlich herausfordernden Zeiten gilt Sparen als eines der obersten Gebote des Krisenmanagements, u. a. auch beim Einsatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, aber auch bei ihrer Herstellung und dem Handel mit ihnen bestehen Einsparpotentiale.

Nicht nur der Bereich Zoll bietet Möglichkeiten zur Optimierung des Ressourceneinsatzes (siehe hierzu auch Beitrag vom 26.10.2022), sondern ebenfalls die Verbrauchsteuern. Diese dienen der Besteuerung von Verbrauchsprodukten wie Energieerzeugnissen, Strom, alkoholischen Produkten, Tabak und Kaffee. Auch hier gibt es verschiedenste Möglichkeiten, entweder durch passgenaue Anwendung der Regelungen, durch die Nutzung von Erlaubnissen oder durch die Gestaltung von Lieferketten und Prozessen, Steuern zu sparen. Dabei sind einige Verbrauchsteuern aufgrund der EU-weiten Vorgaben harmonisiert, sodass sich ähnliche Grundsätze und Strukturen für mögliche Einsparungen ergeben können. Dies sind u.a. folgende:

1. Nutzung von Steuerbegünstigungen

Es gibt drei Formen der Steuerbegünstigungen: die Steuerbefreiungen, die Steuerentlastungen sowie ermäßigte Steuersätze. Alle sind jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und bieten Einsparpotentiale, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Prüfung, ob die Begünstigungen in Anspruch genommen werden können und damit verbunden deren Umsetzung kann zu Einsparungen in signifikantem Umfang führen. Beispielsweise kann die Steuer auf Strom von 20,50 Euro je Megawattstunde komplett eingespart werden, wenn eine Steuerfreiheit besteht. Ähnlich günstig wirkt sich die Nutzung von (vollständigen) Steuerentlastungen aus, wenngleich eine zunächst bestehende Belastung erst nachträglich und nur auf Antrag ausgeglichen wird.

Zu den einzelnen Steuerbegünstigungen sind exemplarisch folgende Anwendungsfälle zu nennen. Ob und ggf. welche Steuerbegünstigung ggf. im Einzelfall genutzt werden kann, bedarf jedoch einer konkreten Prüfung.

1.1 Steuerbefreiungen

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können u.U. von der fraglichen Verbrauchsteuer befreit sein, wenn sie zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden. So ist bspw. Strom von der Steuer befreit, wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird. Auch ist Strom steuerbefreit, wenn er in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang mit der Anlage entnommen wird.

Als weiteres Beispiel ist die Verwendung von Alkoholerzeugnissen zur Arzneimittelherstellung oder für Reinigungszwecke ebenfalls steuerbefreit.

In der Regel ist für die steuerfreie Verwendung von verbrauchsteuerlichen Waren eine Erlaubnis notwendig.

1.2 Steuerentlastungen

Neben den zuvor genannten Steuerbefreiungen sehen die Verbrauchsteuergesetze verschiedene Steuerentlastungen vor, d.h. eine nachträgliche Begünstigung des durch die Steuer wirtschaftlich Belasteten. Diese geschehen in Form von Erlass, Erstattung oder Vergütung.

So wird die Verbrauchsteuer bspw. entlastet, wenn die versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Ware, z. B. Energieerzeugnisse (vor allem Mineralöle), Kaffee oder Bier wieder in ein Steuerlager aufgenommen wird.

Eine Entlastung für Strom und Energieerzeugnisse kommt vor allem in Betracht, wenn sie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken oder in energieintensiven Prozessen wie z. B. der Herstellung von Glas eingesetzt wurden. Auch in KWK-Anlagen eingesetzte Energieerzeugnisse können ebenfalls von der Steuer entlastet werden, u. U. sogar vollständig. Die jeweilige Entlastung muss beantragt werden.

1.3 Anwendung des richtigen Verbrauchsteuersatzes

Die dritte Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, ist die Anwendung des richtigen Verbrauchsteuersatzes.

Jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware ist gemäß den Vorgaben des jeweiligen Verbrauchsteuergesetzes ein bestimmter Steuersatz zugeordnet. Der Steuersatz für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg beträgt 470,40 Euro für 1.000 Liter, für Erdgas liegt der Satz bei 13,90 Euro für 1 Megawattstunde, wenn es als Kraftstoff eingesetzt wird. Röstkaffee wird mit 2,19 Euro je Kilogramm besteuert.

Einige Verbrauchsteuergesetze enthalten jedoch Regelungen zu ermäßigten Steuersätzen. Diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So gilt bspw. für einige Energieerzeugnisse wie bestimmte Heizöle oder Erdgas ein ermäßigter Steuersatz, wenn diese Produkte zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden. Der ermäßigte Steuersatz für Erdgas beträgt in diesem Fall 5,50 Euro für 1 Megawattstunde.

Auch für Bier gilt ein ermäßigter Steuersatz, wenn dieses in kleinen und unabhängigen Brauereien hergestellt wird.

2. Nutzung der Möglichkeiten zur Beförderung unter Steueraussetzung

Häufig geschieht die Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie die Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in sog. Steuerlagern. Dazu zählen u. a. Bier- oder Alkoholsteuerlager. Solange die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich in diesen befinden, ist die Steuer ausgesetzt. Die Steuer entsteht grundsätzlich erst mit der Entnahme der Ware aus dem Steuerlager, Steuerschuldner wird grundsätzlich der Steuerlagerinhaber. Es greifen jedoch Ausnahmen von der Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steueraussetzung anschließt (oder auch eine Steuerbefreiung).

Zur Abwicklung der Beförderung unter Steueraussetzung wird im Allgemeinen das EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System) genutzt. Im Rahmen dieses Verfahrens darf verbrauchsteuerpflichtige Ware unter Steueraussetzung u .a. in ein anderes Steuerlager transportiert werden. Dies bringt insbesondere für Hersteller oder Zwischenhändler Liquiditätsvorteile, da sie (noch) keine Verbrauchsteuern für Ihre Produkte trotz Entnahme aus dem Steuerlager entrichten müssen.

Neben dem EMCS-Verfahren gibt es weitere Möglichkeiten zur Beförderung unter Steueraussetzung, sog. vereinfachte Verfahren. Dies bringt Vorteile für Händler, Hersteller als auch Empfänger, da der Aufwand zur Nutzung des EMCS erspart und die Beförderung somit vereinfacht wird. Voraussetzung dafür ist jedoch üblicherweise eine entsprechende Zulassung durch den Zoll.

3. Spätere Entrichtung von Einfuhrabgaben durch Nutzung eines Aufschubkontos

Bei der Zollabfertigung von Waren in den freien Verkehr sind grundsätzlich Einfuhrabgaben zu entrichten. Dazu zählen nicht nur Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die Verbrauchsteuern, wenn es sich um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt. Einfuhrabgaben werden i. d. R. unmittelbar bei der Abfertigung erhoben.

Ein sog. Aufschubkonto (laufender Zahlungsaufschub) bietet eine Möglichkeit, die Einfuhrabgaben nicht sofort zu entrichten. Ggf. anfallende Verbrauchsteuern müssen erst am 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats entrichtet werden, ebenso die Zollabgaben. Die Einfuhrumsatzsteuer kann ebenfalls aufgeschoben werden und ist am 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats zu entrichten. Der Aufschub dieser Abgaben kann dem Nutzer also gewisse Vorteile hinsichtlich der eigenen Liquidität bieten. Für die Nutzung des Zahlungsaufschubs ist eine vorige Bewilligung durch den Zoll erforderlich.

Fazit: Verbrauchsteuern stellen Unternehmen in vielfacher Hinsicht für Herausforderungen und beinhalten Risiken. Zugleich bieten sie teilweise erhebliche Einsparpotenziale, die es zu nutzen gilt. Vor allem die Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu bestimmten Zwecken, aber auch die Nutzung von Beförderungsverfahren oder eines Aufschubkontos bieten Möglichkeiten, Steuern einzusparen oder später zu entrichten. Es kann sich also lohnen, sowohl als Hersteller, als Händler oder als auch als Empfänger von verbrauchsteuerlichen Waren genau die Rahmenbedingungen zu prüfen, um mögliche Einsparpotentiale voll auszunutzen.