
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Das BMF nimmt anlässlich der Änderung der Anlage zum Umsatzsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024 Stellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz.
In Umsetzung der BFH- und EuGH-Rechtsprechung zur Steuersatzfindung bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln (BFH-Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 2/22 (V R 6/18), BStBl. II 2023, S. 460, und EuGH-Urteil vom 03.02.2022, Rs. C-515/20, Finanzamt A, UR 2022, S. 749) wurde gesetzlich klargestellt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden (Nr. 48 Buchst. a Anlage 2 zum UStG).
Mit Schreiben vom 17.04.2025 (Az. III C 2 - S 7221/00019/005/013) stellt die Finanzverwaltung darüber hinaus Kriterien für die Beurteilung auf, ob Holzhackschnitzel ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind: Maßgeblich hierfür sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 % beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.
Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist die Abgabemenge nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind (BMF-Schreiben vom 04.04.2023, Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004, BStBl. I 2023, S. 733).
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 05.12.2024 ausgeführt werden. Für im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 berufen.
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