
Gewerbesteuerermäßigung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel und abweichendem Wirtschaftsjahr
Für die Bestimmung der Gewerbesteuerermäßigung nach § 35 EStG ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren - dies gilt sowohl für kalenderjahrgleiche als auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre. So der BFH.
Für die Ermittlung der Gewerbesteuerermäßigung (Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) ist der gegenüber der Mitunternehmerschaft festgestellte Gewerbesteuermessbetrag den Mitunternehmern entsprechend ihrem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzuweisen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Mit Urteilen vom 14.01.2016 (Az. IV R 5/14, BStBl. II 2016, S. 875, und Az. IV R 48/12) hat der BFH entschieden, dass hierfür der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums maßgeblich ist. Dem folgt auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 03.11.2016, BStBl. I 2016, S. 1187, Rz. 28). Diese Urteile betrafen kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre. Nicht höchstrichterlich geklärt war bislang, auf welchen zeitlichen Bezugspunkt im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres abzustellen ist.
Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. IV R 21/22) hat der BFH nunmehr klargestellt, dass zeitlicher Bezugspunkt des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels stets das Ende des Wirtschaftsjahres ist, was in den Urteilsfällen aus 2016 dem Ende des Erhebungszeitraums entsprach. Der BFH wendet dies nun aber auch im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres an und kommt damit zu dem Ergebnis, dass nur den zum Wirtschaftsjahresende an der Mitunternehmerschaft beteiligten Mitunternehmer Anteile am Gewerbesteuermessbetrag zuzuweisen sind. Sein Rechtsverständnis sieht der BFH durch das Abstellen auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft im Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bestätigt, der stets nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt wird und im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Erhebungszeitraum erzielt fingiert wird, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
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