
Abzugsfähigkeit von Beratungskosten bei Veräußerung einer Enkelgesellschaft
Von der Muttergesellschaft getragene Rechts- und Beratungskosten für den Verkauf einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft sind steuerlich voll abzugsfähig.
Das hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 26.02.2025 (Az. 7 K 1811/21 K) entschieden. Im Streitfall hat die Muttergesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechts- und Beratungsleistungen (u. a. für eine Due Diligence-Prüfung und den Entwurf des Kaufvertrags) im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch ihre Tochtergesellschaft beauftragt. Zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG). Das Finanzamt wertete die Rechts- und Beratungskosten, die nach wirtschaftlichen Maßstäben der Tochtergesellschaft als Veräußerin zuzuordnen seien, auf Ebene der Muttergesellschaft als Organträgerin als Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG mit der Folge, dass diese den im Ergebnis nur zu 5 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn minderten und sich somit ebenso nur zu 5 % steuermindernd auswirkten. Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten und ließ den vollen Abzug der Aufwendungen zu.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind die Kosten nicht der Tochtergesellschaft, sondern allein der Muttergesellschaft als Auftraggeberin und wirtschaftlich Belasteten zuzurechnen. Eine verdeckte Einlage in die Tochtergesellschaft hinsichtlich der Beratungsleistungen liegt mangels Vorliegens eines einlagefähigen Wirtschaftsguts ebenfalls nicht vor.
Weiter stellt das FG klar, dass § 8b Abs. 2 KStG nicht anwendbar sei, da die Muttergesellschaft keine eigene Beteiligung veräußert und somit auch keine Veräußerungskosten getragen habe. Daran ändere auch nichts, dass infolge des bestehenden Organschaftsverhältnisses unter Berücksichtigung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die Steuerfreistellung des durch die Tochtergesellschaft erzielten Veräußerungsgewinns nach § 8b KStG erst auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat. Die Beratungskosten waren nicht in dem der Klägerin von der Tochtergesellschaft zuzurechnenden Einkommen enthalten, so dass die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 KStG ausscheide. Die Zurechnung der Aufwendungen im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungswegs scheide aus, da die Tochtergesellschaft weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet gewesen sei, der Muttergesellschaft die Beratungsaufwendungen zu ersetzen. Insb. bestehe kein Aufwendungsersatzanspruch der Muttergesellschaft aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). Auch die im Bereich der Überschusseinkünfte bekannten Grundsätze des sog. abgekürzten Vertragsweges seien vorliegend mangels einer gesetzlichen Anordnung nicht anzuwenden.
Im Ergebnis waren für die Entscheidung des FG die tatsächlichen zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse (Beauftragung der Beratungsleistung durch die Muttergesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) tragend. In vergleichbaren Fällen ist daher von Beginn an auf eine entsprechende Sachverhaltsgestaltung zu achten, um - vorbehaltlich der Entscheidung des BFH - vom vorliegenden Urteil profitieren zu können.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde dem Vernehmen nach bereits Revision eingelegt. Sollte der BFH der Auffassung des FG Düsseldorf folgen, könnte dies die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Transaktionskosten in Konzernstrukturen stärken.
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