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Zeitpunkt der Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung

13.06.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Laut FG Münster ist eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung, sondern frühestens in dem Jahr zu bilden, in dem der Außenprüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.

In seinem Urteil vom 15.11.2024 (Az. 12 K 817/19 G, F) verweist das FG Münster dazu auf § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dann zu bilden sind, wenn Verbindlichkeiten entweder dem Grunde nach bestehen, dem Betrage nach aber ungewiss sind, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das künftige Entstehen der ggf. auch der Höhe nach noch ungewissen Verbindlichkeiten besteht. Als Teil der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ist diese Regelung auch für den steuerbilanziellen Ausweis maßgeblich.

Nicht ausreichend für die Rückstellungsbildung ist dabei, dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außenprüfungen häufig Mehrsteuern festgesetzt werden. Laut FG Münster ist eine Rückstellung erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Davon sei frühestens auszugehen, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.

Damit lehnt das FG Münster eine Rückstellungsbildung im Jahr der Steuerentstehung ab (a. A. laut H 4.9 EStH die Finanzverwaltung, zumindest in den Fällen in denen es nicht um hinterzogene Steuern geht).

Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. IV R 1/25 die Revision gegen das Urteil anhängig, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH der Rechtsauffassung des FG Münster folgen wird.