Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146a AO als Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Die Finanzverwaltung hat nun den Anwendungserlass zu § 146a AO mit Wirkung ab 01.01.2024 umfassend überarbeitet.
Die mit BMF-Schreiben vom 30.06.2023 veröffentlichte überarbeitete Fassung des Anwendungserlasses enthält eine Aufzählung von Systemen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten (Tz. 1.5). Hierunter fallen Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten und Geld- und Warenspielgeräte.
Ferner nimmt das BMF in dem aktualisierten Anwendungserlass Ergänzungen für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler vor und stellt klar, unter welchen Voraussetzungen diese jeweils in den Anwendungsbereich des § 146a AO fallen (Tz. 1.3 und 1.4).
Weitere Aktualisierungen betreffen die Ausführungen zu technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE, Tz. 1.2, 3.2 ff.).