Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte

12.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH konkretisiert in zwei Urteilen, die zu grenzüberschreitenden Sachverhalten im Anwendungsbereich eines DBA ergangen sind, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird, so dass die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte nach den DBA-Vorgaben in Deutschland steuerfrei zu stellen sind.

In einem Streitfall nutzte ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer (Kläger) aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Schweizer Taxifunkzentrale deren Büroraum in der Schweiz, der mit drei Arbeitsplätzen ausgestattet war und drei Taxiunternehmen zur Verfügung stand. In dem Büroraum nutzte der Kläger zudem einen abschließbaren Standcontainer. Er übte seine geschäftsleitende Tätigkeit sowie die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer in dem Büroraum aus, in dem er zudem die Buchführung vorbereitete, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen vornahm.

Laut Urteil des BFH vom 18.12.2024 (Az. I R 47/21) besteht wegen der „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinanderstehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigung der Geschäftseinrichtung sowie aus der dauerhaften Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung. Die dauerhafte Überlassung des persönlichen Standcontainers, die als personenbeschränkte Nutzungsstruktur gewertet wird, könne ein Indiz für das Bestehen einer dauerhaften Verfügungsmacht über den Büroraum sein. In dem Büroraum seien nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt worden, denn die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpfe sich nicht allein im Fahren von Taxis. Auch die geschäftsleitenden und zentral unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten seien den Haupttätigkeiten zuzuordnen, die in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt wurden.

In einem weiteren Urteil ebenso vom 18.12.2024 (Az. I R 39/21) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass eine „feste“ Geschäftseinrichtung, die als Betriebsstätte gewertet werden kann, grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraussetzt. Diese Mindestdauer beziehe sich aber nicht nur auf die Geschäftseinrichtung, sondern auch auf die dort ausgeübte unternehmerische Tätigkeit. Besteht ein Unternehmen weniger als sechs Monate, rechtfertige dies keine Ausnahme von der Mindestdauer, auch wenn die unternehmerische Tätigkeit vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt werde.