
Verzinsung von Erstattungsbeträgen zur Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuerbeträge, die nach den Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie zu erstatten sind und deren Erstattung unter Verstoß gegen EU-Recht vorenthalten wurde, sind nach dem EU-Recht zu verzinsen.
Im Streitfall hatte eine deutsche AG in den Jahren 2007 bis 2011 Gewinnausschüttungen an ihre österreichische Muttergesellschaft vorgenommen und dabei Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Anträge auf Erstattung der einbehaltenen Steuerbeträge wurden vom BZSt mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG a. F. abgelehnt. Zudem widerrief das BZSt eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung zugunsten der österreichischen Muttergesellschaft ebenso mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG a. F. Der EuGH hat allerdings zwischenzeitlich mit Entscheidungen vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, Deister Holding und Juhler Holding) § 50d Abs. 3 EStG a. F. als EU-rechtswidrig beurteilt. Daraufhin erstattete das BZSt im Rahmen der gegen die die Erstattung ablehnenden Bescheide eingelegten, zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren die Kapitalertragsteuer. Eine Verzinsung der erstatteten Steuerbeträge lehnte das BZSt allerdings mit dem Hinweis ab, dass die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet wurde.
Dem widerspricht nun der BFH mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. VIII R 32/21). Bei EU-rechtswidrig nicht erstatteten Steuerbeträgen ergebe sich aus dem EU-Recht ein Verzinsungsanspruch. In Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, beginne der Zinslauf drei Monate nach Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Wurde eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung EU-rechtswidrig widerrufen, beginne der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer. In beiden Fällen ende der Zinslauf mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
Hinweis: Neben der hier streitgegenständlichen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG a. F. wurde auch die daraufhin geltende Fassung als EU-rechtswidrig beurteilt (EuGH-Beschluss vom 14.06.2018, Rs. C-440/17). In 2021 wurde abermals § 50d Abs. 3 EStG neu gefasst und kommt in dieser Fassung in allen noch offenen Fällen zur Anwendung.
Ansprechpartner