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Ermittlung der Verrechnungspreise bei Parallelimporten von Arzneimitteln

12.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Parallelimporte von Arzneimitteln können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, sofern die Vorteile aus konzerninternen Vertriebsaktivitäten nicht angemessen zwischen Muttergesellschaft und Vertriebstochtergesellschaft aufgeteilt werden.

In Deutschland sind Apotheken gesetzlich verpflichtet, zur Kosteneinsparung im Gesundheitswesen bestimmte Arzneimittel auch von Parallelimporteuren aus der EU oder dem EWR zu beziehen (sog. Importförderklausel). Diese Parallelimporte sind in der Regel im Einkauf günstiger als die Originalprodukte, die von den Vertriebsgesellschaften inländischer Arzneimittelhersteller vertrieben werden. Dennoch profitieren die Parallelimporte indirekt von den Marketingmaßnahmen, die für die Originalprodukte durchgeführt werden.

Im konkreten Fall war streitig, ob die mit den Parallelimporten verbundenen Vertriebserfolge der ausländischen Muttergesellschaft eines Pharmakonzerns in die konzerninterne Vergütung der Vertriebstochtergesellschaft einfließen müssen. Die Finanzverwaltung bejahte dies mit der Begründung, dass die Vorteile mittelbar auf die Aktivitäten der deutschen Vertriebsgesellschaft zur Vermarktung der Originalprodukte zurückzuführen sind, und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Der BFH bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. I R 41/21). Er stellte fest, dass die Vertriebsaktivität der deutschen Gesellschaft im konzernweiten Interesse ausgeübt wird, so dass die Muttergesellschaft faktisch auch vom Erfolg der Parallelimporte profitiert. Auch wenn die Wirkung auf Parallelimporte nicht primär beabsichtigt sei, müsse diese daher im Rahmen der konzerninternen Aufwands- und Gewinnverrechnung berücksichtigt werden. Entsprechend sei der Tochtergesellschaft nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Marketingvorteile durch die Muttergesellschaft zu zahlen. Werde - wie im konkreten Fall - keine angemessene Vergütung vorgenommen, könne dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Aufwandsersparnis der Muttergesellschaft führen.

Hinweis: Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun die Höhe der verhinderten Vermögensmehrung festzustellen hat. Abzuwarten bleibt, ob sich die Argumentation des BFH auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte und weitere Branchen übertragen lässt.