Unsplash

BMF veröffentlicht Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum Außensteuergesetz

01.08.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz gab es bereits mit Wirkung ab 01.01.2022 umfangreiche Änderungen im Außensteuergesetz (AStG), unter anderem auch im Bereich der sog. Hinzurechnungsbesteuerung. In den letzten Jahren rückt im Rahmen von Betriebsprüfungen bei international aufgestellten Unternehmensgruppen die Hinzurechnungsbesteuerung bundesweit immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Die bisherige Fassung des Anwendungserlasses zum AStG (AEAStG) aus dem Jahr 2004 war spätestens durch das ATAD-Umsetzungsgesetz längst überholt und eine Neufassung wurde bereits von der Wirtschaft und Beratern erwartet.

Am 20.07.2023 hat das BMF nun einen Entwurf für eine Neufassung des AEAStG im Umfang von 251 Seiten veröffentlicht. Ein überwiegender Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit den Anwendungsregeln zur Hinzurechnungsbesteuerung aus Sicht der Finanzverwaltung. Die weiteren Ausführungen im Erlassentwurf, insbesondere zu den neuen Regelungen der Wegzugsbesteuerung, sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Einteilung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Im Grundsatz geht es bei der Hinzurechnungsbesteuerung darum, dass Einkünfte einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft, die niedrig besteuert sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen beim Steuerpflichtigen im Inland im Rahmen der Einkünfteermittlung hinzugerechnet werden.

Diese Regelungen werden eingeteilt in eine allgemeine und erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung; die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung kommt regelmäßig zur Anwendung bei niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Gesellschaft.

Mit dem Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG), welches genau wie das ATAD-Umsetzungsgesetz, mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft trat, wurden in § 9 StAbwG erstmals auch Regelungen für eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt, die vorrangig vor der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung gelten.

Der Entwurf des AEStG enthält zu dieser Einteilung entsprechende Erläuterungen.

Ausgewählte Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Des Weiteren finden sich im Erlassentwurf Ausführungen zur Sichtweise der Finanzverwaltung zu folgenden ausgewählten Bereichen, bei denen es durch das ATAD-Umsetzungsgesetz Änderungen gab:

  • Neuer Beherrschungstatbestand in § 7 Abs. 1 ff. AStG
  • Teilweise veränderter Aktivkatalog in § 8 Abs. 1 AStG
  • Motiv- bzw. Substanztest in § 8 Abs. 2 bis 4 AStG
  • Hinzurechnungsbetrag in § 10 AStG und Kürzungsbetrag bei späteren Ausschüttungen bzw. Veräußerungen in § 11 AStG
  • Verfahrensrechtliche Regelungen zur Anzeige- bzw. Steuererklärungspflicht in § 18 AStG

Niedrigsteuersatz

Der effektive Steuersatz, ab dem eine Niedrigbesteuerung vorliegt, wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz nicht angepasst; dieser liegt unverändert bei 25 %. Die angedachte Absenkung auf 15 %, die im Referentenentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) enthalten ist, konnte im vorliegenden Erlassentwurf naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Da es sich derzeit lediglich um einen Entwurf für einen neuen Anwendungserlass zum AStG handelt, sind bis zur Veröffentlichung einer finalen Fassung jederzeit noch Änderungen möglich. Verschiedene Wirtschaftsverbände haben bis zum 04.09.2023 Zeit, eine entsprechende Stellungnahme zu dem Erlass-Entwurf gegenüber dem Bundesfinanzministerium abzugeben.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Autor: Oliver Abram