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Deutschland / Niederlande: Erleichterungen für Grenzpendler im Homeoffice

05.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Deutschland und Niederlande haben sich auf eine neue Homeoffice-Regelung geeinigt, wonach Grenzpendler bis zu 34 Tage pro Jahr von zu Hause arbeiten können, ohne dass sich dies auf die Besteuerung des Arbeitslohns auswirkt.

Grundsätzlich weist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Staat zu, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Folglich ist das Gehalt von Arbeitnehmern, die in einem Vertragsstaat wohnen und im anderen Vertragsstaat arbeiten, regelmäßig im Tätigkeitsstaat zu versteuern. Wird die Arbeit jedoch remote von zu Hause aus ausgeübt, ist der Teil des Gehalts, der auf die Homeoffice-Tage entfällt, grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern, sodass es zu einer Aufteilung von Besteuerungsrechten kommt.

Laut Mitteilung des Nordrhein-Westfälischen Landesamts für Steuern vom 16.04.2025 soll das DBA nun dahingehend angepasst werden, dass bis zu 34 Tage Homeoffice pro Jahr steuerlich so behandelt werden, als wären sie im Tätigkeitsstaat erbracht worden, sodass insoweit eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen den Staaten entfällt. Bei Wohnsitz des Arbeitnehmers in den Niederlanden ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht dann aus § 49 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG, wonach in diesen Fällen fingiert wird, dass die nichtselbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt bzw. verwertet wurde.

Hinweis: Die vorgeschlagenen Anpassungen müssen noch von den jeweiligen nationalen Parlamenten bestätigt werden. Auch haben die beiden Staaten bereits die Absicht bekundet über weitergehende Ausnahmeregelungen, die über die 34 Tage hinausgehen, zu sprechen. Abzuwarten bleibt zudem, wie der konkrete Änderungstext aussehen wird. Ggf. könnte hier Art. 14 Abs. 1a des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg als Vorlage dienen, der bereits eine vergleichbare Ausnahme für bis zu 34 Homeoffice-Tage enthält.