
§ 1 Abs. 5 Satz 1 AStG „nur“ Einkünftekorrekturvorschrift
Bei § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG handelt es sich laut BFH um eine Einkünftekorrekturvorschrift, nicht aber um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung.
Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts eine inländische Betriebsstätte, durch die Montageleistungen erbracht wurden. Die der Steuererklärung zugrunde gelegte veranlassungsbezogene Gewinnermittlung verwarf das Finanzamt ohne weitergehende Prüfung. Vielmehr wertete es die inländische Betriebsstätte als Bau- und Montagebetriebsstätte i. S. d. § 32 Betriebsstättengewinnverordnung (BsGaV) und ermittelte den Gewinn mit Verweis auf § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV auf Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierte Verrechnungspreismethode.
Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. I R 45/22). Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG ergebe sich, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG nur um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handele. § 1 Abs. 5 AStG knüpfe tatbestandlich an eine Einkünfteminderung an, die durch die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entsteht. Eine solche vorausgesetzte Einkünfteminderung werde auch nicht durch die Fiktion einer schuldrechtlichen Beziehung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 BsGaV ersetzt. Eine vollständige Verwerfung einer eingereichten veranlassungsbezogenen Gewinnermittlung allein auf Basis von § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV und das Ersetzen dieser durch eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode sei daher nicht zulässig.
Hinweis: Der BFH entschied in gleicher Weise in dem taggleich ergangenen Urteil unter Az. I R 49/23.
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