Verlängerte grunderwerbsteuerliche Nachbehaltensfrist rechtens?

12.05.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes äußert der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Grunderwerbsteuer, der wegen Verletzung der zehnjährigen Nachbehaltensfrist bei einem Erwerbsvorgang vor dem 01.07.2021 erging.

Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, entsteht keine Grunderwerbsteuer, soweit Personen an beiden Gesamthandsvermögen in gleichem Umfang beteiligt sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Dies gilt jedoch nicht, soweit sich innerhalb der Nachbehaltensfrist der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Diese Nachbehaltensfrist wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 von bislang fünf auf zehn Jahre verlängert.

Die Übergangsregelung in § 23 Abs. 18 GrEStG sieht vor, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der am 01.07.2021 geltenden Fassung erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 30.06.2021 anzuwenden ist. In § 23 Abs. 24 GrEStG ist allerdings geregelt, dass die zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann gilt, wenn der Erwerbsvorgang vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurde und zum 01.07.2021 die ehemalige fünfjährige Nachbehaltensfrist noch nicht abgelaufen war (so auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.03.2024, BStBl. I 2024, S. 410, Rz. 124).

Aufgrund dieses Widerspruchs der beiden Übergangsregelungen äußert der BFH mit Beschluss vom 10.04.2025 (Az. II B 54/24 (AdV)) ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre auf einen vor dem 01.07.2021 verwirklichten Erwerbsvorgang und die Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerfestsetzung anwendbar ist.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob zu dieser Streitfrage ein Hauptsacheverfahren beim BFH anhängig gemacht wird und wie der BFH dann entscheidet.