Vollentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts in Personengesellschaft
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Kapitalkonto I und dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto vollentgeltlich ist und somit die AfA-Bemessungsgrundlage nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gedeckelt ist.
Im Streitfall gründeten vier Gesellschafter eine gewerblich tätige GbR, an der sie jeweils mit einem Festkapitalanteil von 2.500 Euro beteiligt waren. Zur Erfüllung der Einlageverpflichtung übertrugen die Gesellschafter ein Grundstück samt Windkraftanlage aus dem Vermögen einer vermögensverwaltend tätigen GbR, an der sie ebenso zu gleichen Teilen beteiligt waren. Der Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter wurde in Höhe des Festkapitalanteils jeweils dem Kapitalkonto I, der übersteigende Betrag dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben.
Mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. IV R 2/20) hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 24.01.2008, Az. IV R 37/06, BStBl. II 2011, S. 617) fest, der auch die Finanzverwaltung gefolgt ist (BMF-Schreiben vom 11.07.2011, BStBl. I 2011, S. 713) und bewertet die Übertragung der Wirtschaftsgüter als vollentgeltlich. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Einbringung für Rechnung des Einbringenden erfolge, es also zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern komme. Da der einzelne Einbringende an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto in Höhe seiner Beteiligungsquote partizipiere, stelle hier die anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto einen Teil der für die Einbringung gewährten tauschähnlichen Gegenleistung dar.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den BFH-Urteilen vom 29.07.2015 (Az. IV R 15/14, BStBl. II 2016, S. 593) und vom 04.02.2016 (Az. IV R 46/12, BStBl. II 2016, S. 607), wonach der BFH bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gutschrift des Gegenwerts allein auf dem Kapitalkonto II von einer Einlage ausgeht, wenn sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem Kapitalkonto I bestimmen (s. dazu auch BMF-Schreiben vom 26.07.2016, BStBl. I 2016, S. 684). Die dort geäußerten Bedenken gegenüber einer Gutschrift sowohl auf dem Kapitalkonto I als auch auf einem anderen Kapitalunterkonto beträfen jedenfalls nicht den hier vorliegenden Fall der Einbringung im Zusammenhang mit der erstmaligen Einräumung einer Mitunternehmerstellung.