
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab März 2022
Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge.
Dies hat der BFH mit Beschluss vom 21.03.2025 (Az. X B 21/25 (AdV), DB 2025, S. 1057) entschieden.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, d. h. auf ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 %. Mit der Frage, ob die Höhe des Säumniszuschlags verfassungsgemäß ist, hat sich der BFH in den letzten Jahren wiederholt befasst. Hintergrund dafür ist die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BVR 2422/17), nach der die ehemals vorgesehene Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 0,5 % pro Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verfassungswidrig war. Zwar enthält diese Entscheidung keine Aussage zur Verfassungskonformität der Höhe der Säumniszuschläge, gleichwohl hat u. a. der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. VIII B 64/22 (AdV)) hiernach Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge mit Verweis auf die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG geäußert hat.
Mit der nun veröffentlichen Entscheidung stellt der X. Senat des BFH klar, dass selbst wenn man die Grundsätze des zur Höhe der Nachzahlungszinsen ergangenen Beschlusses des BVerfG auf Säumniszuschläge übertragen wolle, diese Auffassung durch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung auf den Geld- und Kapitalmärkten überholt sei.
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